Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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ist  man  übereingekommen,  daß  die  auf  diese  Artikel  zu  erhebenden  Abgaben  oder  Zölle,
wenn  erstere,  wie  vorher  bemerkt,  entweder  in  Britischen  oder  in  Schiffen  irgend  eines  der
Elbuferstaaten  bis  zu  dem  Puncte,  wo  die  Zölle  der  Ober-Elbe  anfangen,  die  Elbe  hinaufgeführt
  werden,  nur  zwei  Dritttheile  der  Abgabe  oder  des  Zolles,  wie  solche  in  den
obenerwähnten  Tabellen  aufgeführt  sind,  betragen  sollen.

Auch  ist  man  übereingekommen,  daß  in  Hinsicht  auf  Britische  Schiffe,  welche  in  vorbemerkter
  Art  die  Elbe  hinaufgehen,  die  Vorzeigung  der  Schiffspapiere  derselben  als  ein
hinlänglicher  Beweis  ihrer  Nationalität,  so  wie,  daß  eine  die  Handelsgegenstände  begleitende
  Erklärung  in  der  Englischen  Zollabfertigung,  wodurch  bezeugt  wird,  daß  dieselben
Erzeugnisse  des  Bodens  oder  des  Kunfifleißes  des  vereinigten  Königreichs  find,  als  ein  hinlänglicher
  Beweis  des  Ursprungs  der  Güter  gelten  soll,  welche  die  Ladungen  solcher  Schiffe
ausmachen.