Full text : Von Potsdam nach Doorn.

Wahlrechts.  Er  hat  es  schließlich  sogar  als  seinen  größten  Fehler  bezeichnet
und  noch  zuletzt  sich  anheischig  gemacht,  es  wieder  zu  beseitigen.

Es  ist  schwer  und  hat  den  Anschein  der  Anmaßlichkeit,  dem  Schöpfer  des
Reichs  hier  einen  Fehler  vorzuwerfen,  zumal  er  selbst  die  Einführung  dieses
Wahlrechts  als  eine  Maßnahme,  dienotwendig  war,  um  den  großen  Kampf
der  sechziger  Jahre  gewinnen  zu  können,  bezeichnet  hat.  Vielleicht  war  die
erste  Periode  des  allgemeinen  und  gleichen  Wahlrechts  eine  Notwendigkeit,
vielleicht  ist  eine  Gelegenheit  versäumt  worden,  es  nach  einer  nicht  langen
Reihe  von  Jahren  abzuschaffen,  vielleicht  hielt  Bismarck  die  Widerstände
dagegen  für  zu  groß,  solange  nicht,  wie  nachher  durch  die  Sozialdemokratie
und  die  Attentate  der  achtziger  Jahre,  eine  Möglichkeit  entstanden  war  ?
Wir  erwähnen  dies,  um  eine  allzu  schnell  fertige  Feststellung  eines  ‚Fehlers‘
bei  dem  größten  Staatsmann  seines  Jahrhunderts  zu  erschweren.

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Wie  war  es  mit  den  Fürsten  im  neuen  Reiche  ?

Der  Eingang  der  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  lautete:  ‚Seine  Majestät
  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  Seine
Majestät  der  König  von  Bayern,  Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg
  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  für  die  südlich
vom  Main  gelegenen  Teile  des  Großherzogtums  Hessen  schließen  einen
ewigen  Bund  zum  Schutze  des  Bundesgebietes  und  des  innerhalb  desselben
gültigen  Rechtes,  sowie  zur  Pflege  der  Wohlfahrt  des  deutschen  Volks.
Dieser  Bund  wird  den  Namen  Deutsches  Reich  führen.

Das  Präsidium  des  Bundes  steht  dem  König  von  Preußen  zu,  der  den
Namen  Deutscher  Kaiser  führt.‘  (Im  ersten  Abschnitt  dieser  Schrift  haben
wir  gesehen,  wie  heftigen  Widerstand  König.  Wilhelm  von  Preußen  gegen
Annahme  dieses  Titels  leistete,  der  ihm  leer  schien.)

Die  Fürsten  der  Bundesstaaten  behielten  ebenso  wie  ihre  Staaten  ihre
Souveränität,  denn  es  war  ja  ein  Bund,  dieses  Deutsche  Reich.  Aber  die
Souveränität  war  bis  zu  einem  gewissen  Grade  nominell:

„Der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im  Namen  des
Reichs  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse  und  andere
Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu
empfangen.  Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Reichs  ist  die  Zustimmung
  des  Bundesrats  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  ein  Angriff  auf
das  Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten  erfolgt.“

Der  Bundesrat  hatte  aus  Vertretern  der  Mitglieder  des  Bundes  zu  bestehen.
  Jeder  Staat  besaß  eine  bestimmte  Stimmenzahl  für  die  Abstim-119