Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

—  64  —

Eger  erforderlichen  Localitäten  übernimmt  die  Königlich  Sächsische  Regierung  die  Verpflichtung
in  Betreff  der  Mitbenutzung  der  von  der  Verwaltung  der  Königlich  Bayerischen  Ostbahnen
in  dem  Bahnhofe  zu  Eger  hergestellten  Räume  und  Bauten  für  Zwecke  der  im  Artikel  1  erwähnten
  Bahn  mit  der  genannten  Verwaltung  ein  entsprechendes  Uebereinkommen  zu  treffen
und  derselben  nach  Maßgabe  dieser  Mitbetheiligung  eine  angemessene  Vergütung  zu  leisten.
Nebstbei  aber  hat  die  Königlich  Sächsische  Regierung  in  dem  Bahnhofe  zu  Eger  eine
80  Klafter  lange  Rampe  zur  Einwaggonirung  von  Pferden  und  Führwerken  zu  erbauen,
oder  die  Mitbenutzung  der  von  der  Königlich  Bayerischen  Ostbahngesellschaft  in  dem  Bahnhofe
zu  Eger  herzustellenden  Rampe  für  die  Zwecke  der  im  Artikel  1  erwähnten  Bahn  gehörig  und
mit  Zustimmung  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Staatsverwaltung  sicher  zu  stellen.

Art.  10.  Zum  Zwecke  des  Baues  der  im  Artikel  1  erwähnten  Eisenbahn  auf  Oesterreichischem
  Gebiete  wird  das  Recht  der  Expropriation  nach  den  dießfalls  in  Oesterreich  geltenden
  gesetzlichen  Vorschriften  in  Ansehung  jener  Räume  zugestanden,  welche  nach  der  Entscheidung
der  hierzu  berufenen  Oesterreichischen  Behörden  für  unumgänglich  nothwendig  erkannt  werden.

Art.  11.  Die  volle  Landeshoheit  (also  auch  die  Ausübung  der  Justiz=  und  Polizeigewalt)
bleibt  in  Ansehung  der  das  Königlich  Sächsische  Gebiet  und  beziehungsweise  das  Kaiserlich
Oesterreichische  Gebiet  durchschneidenden  Bahnstrecken  auf  dem  Königlich  Sächsischen  Gebiete
Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen  und  auf  dem  Oesterreichischen  Gebiete
Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich  ausschließlich  vorbehalten.

Art.  12.  Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  der  contrahirenden  Regierungen
über  die  in  ihrem  Gebiete  gelegene  Bahnstrecke  soll  die  Bahnbetriebspolizei  unter  Aufsicht  der
dazu  in  jedem  Staatsgebiete  competenten  Behörden  und  in  Gemäßheit  der  für  jedes  Gebiet
geltenden  Vorschriften  zunächst  durch  die  Beamten  der  Eisenbahnbetriebsverwaltung  gehandhabt
werden,  welchen  auch  auf  Oesterreichischem  Gebiete  jene  Befugnisse  eingeräumt  werden,  welche
für  die  Beamten  Oesterreichischer  Bahnen  Geltung  haben.  Auch  wird  die  Kaiserlich  Oesterreichische
  Regierung  Vorsorge  treffen,  daß  diese  Bahnbeamten  auf  der  in  Oesterreich  gelegenen
Strecke  in  Ausübung  der  bahnpolizeilichen  Amtshandlungen  von  den  Staatsorganen  die  nöthige
Unterstützung  erhalten.

Art.  13.  Die  Ernennung  der  für  den  Betrieb  auf  der  in  Oesterreich  gelegenen  Strecke
erforderlichen  Beamten  und  Diener  kommt  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  zu,  welche
über  dieselben  auch  die  Disciplinargewalt  im  Dienste  auszuüben  hat.

Auch  bleibt  derselben  vorbehalten:

1)  die  Untersuchung  gegen  die  auf  den  Bahnhöfen  zu  Voitersreuth,  Franzensbad  und  Eger
und  auf  der  bezeichneten  Bahnstrecke  verwendeten  Sächsischen  Staatsangehörigen
a)  wegen  etwaiger  von  ihnen  durch  Verletzung  dienstlicher  Obliegenheiten  auf  der
Eisenbahn  verursachten  Unglücksfälle  und  Beschädigungen,