Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Art. 17. Die Königlich Sächsische Bahnverwaltung hat ferner die Verpflichtung, längs 
der Bahn auf ihrem Grund und Boden der Kaiserlich Oesterreichischen Staatstelegraphen— 
verwaltung die Herstellung von Telegraphenleitungen ohne besondere Vergütung oder Ent— 
schädigung zu gestatten und die Bewachung der hergestellten Leitungen durch ihr Bahnpersonale 
ohne besonderes Entgelt zu übernehmen. Dagegen hat auch die Bahnverwaltung das Recht, 
die Drähte für den Betriebstelegraphen an die Pfähle des Staatstelegraphen zu befestigen, 
doch bleibt die Benützung des Ersteren ausschließlich auf die den Betrieb betreffenden Mit- 
theilungen beschränkt und steht daher diese Benützung unter dem Einflusse und der Beaufsichtigung 
der Oesterreichischen Staatsverwaltung. 
Art. 18. Insofern sich die Nothwendigkeit ergeben sollte, über die Manipulation des 
Post-= und Telegraphendienstes, sowie die Zollabfertigung und Polizeieinrichtung (namentlich 
auf der Grenzstation) noch nähere besondere Verabredungen zu treffen, sollen dieselben von Com- 
missarien der beiderseitigen Regierungen nachträglich gepflogen werden. 
Art. 19. Der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staatsverwaltung wird das Recht 
vorbehalten, die Einmündung anderer Bahnen in die im Artikel 1 erwähnte auf Oesterreichischem 
Gebiete hergestellte Strecke zu gestatten und die Modalitäten dieser Einmündung und des 
dießfälligen Anschlußdienstes nach gepflogener Rücksprache mit der Königlich Sächsischen Re- 
gierung festzusetzen. 
Art. 20. Die Festsetzung der Tarife und der Fahrordnung für die im Artikel 1 erwähnte 
Eisenbahn bleibt der Königlich Sächsischen Regierung vorbehalten, welche jedoch hierbei die 
Interessen des Verkehrs gehörig berücksichtigen wird. Die Tarife und Transportbestimmungen 
sollen für die in den beiderseitigen Gebieten zu erbauende Eisenbahnstrecke nach vollkommen 
gleichen Grundsätzen festgestellt werden, und dürfen für das Publikum keine ungünstigeren 
Bestimmungen in Anwendung kommen, als auf den im Königreiche Sachsen befindlichen 
Staatsbahnen. 
Art. 21. Die Militärtransporte sind auf der in Oesterreich gelegenen Eisenbahnstrecke 
nach ermäßigten Preisen zu besorgen, welche für Militär einzeln oder in Körpern Ein Dritttheil, 
für Pferde, Gepäck, Militärgüter und Kriegsmateriale die Hälfte der gewöhnlichen Gebühr 
betragen; für Frachtstücke, welche in keiner Tarifclasse angeführt sind, wird die Fracht nach 
der für Waaren zweiter Classe bestehenden Gebühr bezahlt. Diese Bestimmung findet auch 
auf die Kaiserlich Königliche Gendarmerie und Finanzwache Anwendung. 
Art. 22. Staatsbeamte, Angestellte und Diener, welche im Auftrage der die Aussicht 
über die Verwaltung und den Betrieb führenden Oesterreichischen Behörde oder zur Wahrung 
der Interessen des Oesterreichischen Aerars in Folge dieser Convention oder aus Gefällsrück- 
sichten die Eisenbahn benützen, und sich mit dem Auftrage ihrer Behörde ausweisen, sind sammt 
ihrem Gepäcke unentgeltlich zu befördern.
	        
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