Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Ueberhaupt soll bei der Paßrevision jede nach den in den beiderseitigen Staaten bestehenden 
Gesetzen zulässige Erleichterung und Vereinfachung im Interesse des Verkehrs eintreten. 
Art. 26. Von der innerhalb des Oesterreichischen Gebiets gelegenen Strecke der im 
Artikel 1 erwähnten Eisenbahn sollen mit Rücksicht auf deren geringe Ausdehnung und Unselbst- 
ständigkeit mit Ausnahme der Grundsteuer für die eingelösten und sonst erworbenen Gründe 
und sonstigen Objecte keinerlei Abgaben und Steuern erhoben werden. Die gedachte Eisen- 
bahnunternehmung bleibt daher auch rücksichtlich der auf Oesterreichischem Gebiete gelegenen 
Strecke von der Stempel= und Gebührenentrichtung rücksichtlich ihrer Bücher und Fahrkarten 
und sonstigen Schriften befreit, und hat demnach bei derselben die Stempel= und Gebühren- 
entrichtung blos hinsichtlich der in Oesterreich abgeschlossenen förmlichen Rechtsgeschäfte und 
ausgestellten eigentlichen Rechtsurkunden einzutreten. 
Art. 27. Die Dauer der von der Oesterreichischen Regierung zum Betriebe der frag- 
lichen Eisenbahnstrecke ertheilten Concession wird auf Sechzig Jahre, vom Tage der Betriebs- 
eröffnung an gerechnet, festgesetzt, nach deren Verlauf das Eigenthum der auf Oesterreichischem 
Gebiete gelegenen Bahnstrecke von der Sächsisch-Böhmischen Grenze bei Voitersreuth an, sammt 
allen unbeweglichen Zugehörungen ohne Entgelt lastenfrei und unmittelbar an den Oesterreichischen 
Staat übergeht. Sollte innerhalb dieser Concessionsdauer der Reinertrag nicht hinreichen, 
das Anlagecapital sammt Zinsen zu tilgen, so verbleibt der Königlich Sächsischen Regierung 
der ungeschmälerte Betrieb der Bahn auf so lange, bis nebst der Verzinsung auch der Ersatz 
des Capitals erfolgt ist. Der Oesterreichischen Staatsverwaltung bleibt aber auch das Recht 
vorbehalten, die fragliche, auf Oesterreichischem Gebiete liegende Bahnstrecke zu jeder Zeit nach 
vorausgegangener halbjähriger Kündigung gegen Erlag (in Silber) der Anlagekosten und der 
etwa hiervon ausständigen Zinsen einzulösen. 
Art. 28. Im Falle die gedachte auf Oesterreichischem Gebiete gelegene Bahnstrecke nach 
Ablauf der Concessionsdauer oder durch Einlösung von der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen 
Regierung erworben werden sollte, wird für die entsprechende Fortführung des Betriebs auf 
dieser Strecke durch ein besonderes Uebereinkommen Vorsorge getroffen werden. 
Art. 29. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die 
Auswechselung der Ratifications-Urkunden spätestens binnen vier Wochen in Wien bewirkt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und besiegelt. 
Wien, am 30. November 1864. 
Maly. 
    
  
Letzte Absendung: am 11. Februar 1866.
	        
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