Ueberhaupt soll bei der Paßrevision jede nach den in den beiderseitigen Staaten bestehenden
Gesetzen zulässige Erleichterung und Vereinfachung im Interesse des Verkehrs eintreten.
Art. 26. Von der innerhalb des Oesterreichischen Gebiets gelegenen Strecke der im
Artikel 1 erwähnten Eisenbahn sollen mit Rücksicht auf deren geringe Ausdehnung und Unselbst-
ständigkeit mit Ausnahme der Grundsteuer für die eingelösten und sonst erworbenen Gründe
und sonstigen Objecte keinerlei Abgaben und Steuern erhoben werden. Die gedachte Eisen-
bahnunternehmung bleibt daher auch rücksichtlich der auf Oesterreichischem Gebiete gelegenen
Strecke von der Stempel= und Gebührenentrichtung rücksichtlich ihrer Bücher und Fahrkarten
und sonstigen Schriften befreit, und hat demnach bei derselben die Stempel= und Gebühren-
entrichtung blos hinsichtlich der in Oesterreich abgeschlossenen förmlichen Rechtsgeschäfte und
ausgestellten eigentlichen Rechtsurkunden einzutreten.
Art. 27. Die Dauer der von der Oesterreichischen Regierung zum Betriebe der frag-
lichen Eisenbahnstrecke ertheilten Concession wird auf Sechzig Jahre, vom Tage der Betriebs-
eröffnung an gerechnet, festgesetzt, nach deren Verlauf das Eigenthum der auf Oesterreichischem
Gebiete gelegenen Bahnstrecke von der Sächsisch-Böhmischen Grenze bei Voitersreuth an, sammt
allen unbeweglichen Zugehörungen ohne Entgelt lastenfrei und unmittelbar an den Oesterreichischen
Staat übergeht. Sollte innerhalb dieser Concessionsdauer der Reinertrag nicht hinreichen,
das Anlagecapital sammt Zinsen zu tilgen, so verbleibt der Königlich Sächsischen Regierung
der ungeschmälerte Betrieb der Bahn auf so lange, bis nebst der Verzinsung auch der Ersatz
des Capitals erfolgt ist. Der Oesterreichischen Staatsverwaltung bleibt aber auch das Recht
vorbehalten, die fragliche, auf Oesterreichischem Gebiete liegende Bahnstrecke zu jeder Zeit nach
vorausgegangener halbjähriger Kündigung gegen Erlag (in Silber) der Anlagekosten und der
etwa hiervon ausständigen Zinsen einzulösen.
Art. 28. Im Falle die gedachte auf Oesterreichischem Gebiete gelegene Bahnstrecke nach
Ablauf der Concessionsdauer oder durch Einlösung von der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen
Regierung erworben werden sollte, wird für die entsprechende Fortführung des Betriebs auf
dieser Strecke durch ein besonderes Uebereinkommen Vorsorge getroffen werden.
Art. 29. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die
Auswechselung der Ratifications-Urkunden spätestens binnen vier Wochen in Wien bewirkt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und besiegelt.
Wien, am 30. November 1864.
Maly.
Letzte Absendung: am 11. Februar 1866.