Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Leipzig: 
ein Bauverwalter in Leipzig; 
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Grimma, ausschließlich des Gerichtsamtsbezirks 
Strehla: 
ein Bauverwalter in Grimma; 
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Rochlitz: 
ein Bauverwalter in Rochlitz; 
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Döbeln: 
ein Bauverwalter in Döbeln; 
im Bezirke der Amtshauptmannschaft Zwickau, 
für die Gerichtsamtsbezirke Zwickau, Werdau, Crimmitzschau, Kirchberg, Wildenfels, Remse 
und die Schönburg'schen Receßherrschaften: 
ein Bauverwalter in Zwickau; 
im Bezirke der Amtshauptmannschaft Plauen, 
für die Gerichtsamtsbezirke Plauen, Pausa, Elsterberg, Oelsnitz und Reichenbach: 
ein Bauverwalter in Plauen; 
für die Gerichtsamtsbezirke Adorf, Auerbach, Falkenstein, Klingenthal, Lengenfeld, Mark- 
neukirchen, Schöneck und Treuen: 
ein Bauverwalter in Auerbach; 
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Chemnitz: 
ein Bauverwalter in Chemnitz; 
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Annaberg: 
ein Bauverwalter in Annaberg. 
§ 3. Bis auf Weiteres werden die Geschäfte des Bauverwalters, 
a) in den zur Amtshauptmannschaft Zwickau gehörigen Gerichtsamtsbezirken Schneeberg, 
Schwarzenberg, Johanngeorgenstadt und Eibenstock, dem neu zu errichtenden Forstreut- 
amte in Schwarzenberg (§ 5) und 
b) im Bezirke der Amtshauptmannschaft Pirna, 
10 für die Gerichtsamtsbezirke Pirna, Königstein, Gottleuba und Lauenstein, dem 
Forstrentamte Pirna; 
2) für die Gerichtsamtsbezirke Stolpen, Neustadt, Sebnitz und Schandau, dem Forst- 
rentamte Schandau 
mit übertragen. « 
Z4.UeberdiespecielleAbgrenzungdereinzelnenfiscalischeuStraßenstrecken,nachden 
in 88 2 und 3 bezeichneten Bauverwaltungsbezirken, wird besondere Verordnung an die be- 
theiligten Behörden ergehen. 
1865. 13
	        
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