Unseren dazu verordneten Commissarien mit dem Hause Schönburg Inhalts der Anfugen sub
A und B eine Uebereinkunft abgeschlossen und zu derselben Inhalts der unter C hier bei— —
gefügten Declaration Unsere Genehmigung ertheilt worden ist.
Wir verordnen daher, daß die gedachte Uebereinkunft nebst nurbesagter Declaration von
den Behörden genau beobachtet werden soll, und wird wegen Bestimmung des Zeitpunkts,
mit welchem die erwähnte Uebereinkunft in den Schönburgischen Receßherrschaften zur Aus—
führung zu gelangen hat, noch besondere Bekanntmachung erfolgen.
So geschehen und gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Vordruckung des
Königlichen Siegels zu Dresden, am 1. März 1865.
Johann.
« Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Dr. Johann Heinrich August von Behr.
A.
Wegen Einführung des Organisationsgesetzes vom 1 1. August 1855, des Gesetzes, die
Einsetzung von Friedensrichtern betreffend, vom 1 1. August 1855, der Strafproceßordnung
und der mit diesen Gesetzen in Verbindung stehenden Gesetze und Verordnungen in den Schön-
burgischen Receßherrschaften, ingleichen wegen einiger anderer die receßherrschaftlichen Verhält-
nisse berührender Punkte sind zwischen
den von Sr. Königlichen Majestät in der Person der unterzeichneten
Staatsminister deßfalls verordneten Commissarien
und
den Mitgliedern des Gesammthauses Schönburg, als:
den Fürsten
Otto Friedrich
und
Heinrich Eduard
und
den Grafen
Heinrich Gottlob Otto Ernst
und
Karl Heinrich Alban,
ferner
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