Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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den  Fürsten
Hugo,
George
und
Karl  Ernst
und
dem  Grafen
Ernst  Ferdinand  Ludwig  Heinrich,
allerseits
Herren  von  Schönburg,
Verhandlungen  gepflogen  worden.
In  Folge  derselben  ist  mit  Allerhöchster  Genehmigung,  jedoch  vorbehältlich  der  ständischen
Zustimmung,  soweit  solche  verfassungsmäßig  erforderlich,  eine  Vereinigung  in  nachstehender
Maße  zu  Stande  gekommen.

J.
Das  Gesammthaus  Schönburg  ist  damit  einverstanden,  daß  das  Organisationsgesetz  vom
11.  August  1855,  die  Strafproceßordnung  und  die  mit  diesen  Gesetzen  in  Verbindung
stehenden  Gesetze  und  Verordnungen  in  den  Schönburgischen  Receßherrschaften  zur  Anwendung
gelangen,  in  der  Maße  jedoch,  daß  es  bei  den  mit  dem  Gesammthause  Schönburg  abgeschlossenen
Recessen,  soweit  solche  nicht  in  Folge  des  gegenwärtigen  Abkommens  eine  Abänderung  erleiden,
zu  bewenden  hat.

II.

Dasselbe  verpflichtet  sich,  ·
1)  ein  Bezirksgericht  in  Glauchau,  zugleich  als  Gerichtsamt  für  den  Gemeindebezirk  dieser
Stadt,  und
2)  mehrere  Gerichtsämter
zu  errichten.
III.
Es  entläßt  die  Unterthanen  in  den  Receßherrschaften  jeder  Verbindlichkeit  zu  subsidiarischer
Uebertragung  von  Untersuchungskosten.

IV.
Dafür  wird  ihm  ein  Entschädigungsquantum  von  jährlich
Dreitausend  Thalern  —  —
oder,  nach  Wahl  der  Regierung,  ein  für  allemal  ein  Capital  von
Fünf  und  Siebenzig  Tausend  Thalern  —  —
aus  der  Staatscasse  gewährt.