— 127 —
38. Geschäfts-Regulativ
für das Landes-Medicinalcollegium;
vom 12. April 1865.
& 1. Die Form der Geschäftsbehandlung bei dem Landes-Medicinalcollegium ist für
alle nach der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt von
diesem Jahre, Seite 1 15 fg.) zu dessen Geschäftsbereich gehörigen Sachen die collegialische.
Nur Zwischenverfügungen blos formeller Art, welche, ohne der sachlichen Entschließung
vorzugreifen, zur Vorbereitung derselben dienen, ingleichen alle durch die Aufrechthaltung der
inneren Ordnung und Regelmäßigkeit des Geschäftsbetriebs bedingte Resolutionen unterliegen
der Erledigung durch Decretur des Präsidiums.
&2. Das Landes-Medicinalcollegium tritt der Regel nach zweimal ves Monats zu
einer Sitzung zusammen.
Von der durch collegialen Beschluß festzustellenden Convenienz desselben hängt es ab, an
welchem Wochentage und zu welcher Tageszeit (lob Vor= oder Nachmittags)) die Sitzungen
stattfinden sollen.
Soweit es das geschäftliche Bedürfniß erfordert, können durch Präsidialbeschluß außer-
ordentliche Sitzungen anberaumt werden.
83. Das Collegium ist beschlußfähig, wenn, außer dem Präsidenten oder dessen Stell-
vertreter und dem betreffenden Referenten, mindestens fünf ordentliche Mitglieder der Sitzung
beiwohnen.
In Sitzungen, zu welchen diese Mitgliederzahl sich nicht eingefunden haben sollte, können,
nach Ermessen des Präsidenten, zwar der Vortrag und die collegiale Besprechung der an der
Tagesordnung befindlichen Gegenstände ihren Fortgang nehmen; die Beschlußfassung ist aber
bis zur nächsten vollzähligen Sitzung auszusetzen und erfolgt auf einen, die Ergebnisse der
vorläufigen Berathung in Kürze resumirenden, anderweiten Vortrag des Referenten.
§sl 4. Der Präsident, dessen Stellvertreter und der § 6, Abs. 2 bezeichnete Medicinal-
rath bilden einen stehenden Geschäftsausschuß, welcher theils zur Unterstützung des Prä-
sidenten bei der formellen Geschäftsleitung, theils zur vertraulichen Besprechung und Vor-
berathung der zur Berathung und Beschlußfassung an das Collegium gelangenden Gegenstände
bestimmt ist.
Der Ausschuß tritt, nach Bestimmung des Präsidenten, wöchentlich wenigstens einmal,
nach Bedürfniß öfter, zu einer Conferenz zusammen.
Der Medicinalreferent im Ministerium des Innern kann, so oft er es wünscht, diesen
Conferenzen beiwohnen und ist daher von der Zeit ihrer Abhaltung in Kenntniß zu erhalten.