155
□—————# ..
2
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Ver-
zollung.
Abgabensätz
nach dem
nach dem
30-Thaler- 521-Gulden-
Fuße
Thlr.]
Juße
Ngr. Fl. Er.
—.—————————
— —
Für
Tara wird vergütet
vom Centner
Bruttogewicht
Pfund.
bolzen und-Muttern, Schürhaken, große
Waagebalken, Wagen-, Thür= und Tru-
henbeschläge, Wagenfedern und gleich-
artige Gegenstände; alle diese Waaren
weder vollständig abgeschliffen noch ge-
firnißt, verkupfert oder verzinnt
8) ndere, auch vollständig abgeschliffene, ge-
firnißte, verkupferte oder verzinnte, als:
Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer,
Hecheln, Hobeleisen, Kaffeetrommeln und
-Mühlen, Schlösser, Schraubstöcke, grobe
Messer zum Handwerksgebrauche, Sen-
sen, Sicheln, Stemmeisen, Striegeln,
Thurmuhren, Tuchmacher= und Schnei-
derscheeren, Zangen und dergl. mehr
3. Feine:
#zaus feinem Eisenguß, polirtem Eisen oder
Stahl, oder aus Eisen oder Stahl in
Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20
fallen, als: Gußwaaren (feine), lackirte
Eisenwaaren, Messer, Stricknadeln, Hä-
kelnadeln, Scheeren, Schwertfegerarbeit
2c., jedoch mit Ausnahme der nachstehend
unter § genannten
J) Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl
und anderen unedlen Metallen; Uhr-
fournituren und Uhrwerke aus unedlen
Metallen; Gewehre aller Art; Schmuck-
sachen, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
1
#
10
.
a
10 2 20
20
..—
10 in Fässern und Kisten.
6 in Körben.
4 in Ballen
13 in Fässern und Kisten
6 in Körben.
4 in Ballen.
24