Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Maßstab Abgabensätze Für 
r Tara wird vergütet 
% dernach dem nach dem g 
5 Benennung der Gegenstände. Ver= 0- Thaler- 523-Gulden- von Centner 
volmne Fuße ruttogewicht 
Thlr.]Ngr. Fl.] r. Pfund. 
  
  
1 
11 Haare von Thieren, mit Ausnahme der unter Nr. 41 # 
genannten, sowie Waaren aus solchen Thier- 
haaren; Menschenhaare; Federn und Borsten: « 
a) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, 
gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Locken— 
form gelegt; Schreibfedern (Federspulen), 
rohe und gezoen frei frei 
b) Haare, gesponnen, auch in Verbindung mit « 
den unter Nr. 22 begriffenen Spinnstoffen; 
Federn, auch gefärbte, soweit sie nicht vor- 
stehend unter a oder unter Nr. 1 8 begriffen 
sind; Borsten 1 Ctr. 15 
C) Oeltücher, ingleichen ganz grobe Fußdecken, auch « 
in. Verbindung mit Werg; ganz grobe FilzeCtr.1 
d) Gewebe, andere, auch mit anderen Gespinnsten 
gemischt, sofern mindestens die ganze Kette 1 
oder der ganze Einschlag aus Haaren besteht; . . 
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Filze, andere Ctr. 14 N——-p- 
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Anmerk. zu d. Gewebe aus Haaren und anderen Ge— 
spinnsten, deren Kette oder Einschlag nicht ganz 
aus Haaren besteht, werden, wenn sie Seide ent- 
halten, nach Nr. 30 d, in allen anderen Fällen 
so verzollt, als wenn sie Haare nicht enthielten. 
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12 Häute und Felle: 
a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene) 
zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaf-, 
Lamm= und Ziegenfelle; rohe Hasen= und 
Kaninchenfelle; rohe frische und getrocknete i 
Seehund-undRobbenfelle.... . frei 
b) Felle zur Pelzwerk= (Nauchwaaren--) Bereitung 1 Ctr. 
  
  
  
  
  
20 1% 
 
	        
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