Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
Abgabensätze 
  
der 
Ver- 
zollung. 
nach dem 
Fuße 
Thlr.] Ngr. 
30-Thaler- 
nach dem 
521-Gulden- 
Fuße 
Fl.kr. 
Für 
Tara wird vergütet 
vom Centner 
Bruttogewicht 
Pfund. 
  
  
  
Holz und andere vegetabilische und animalische 
Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus, mit 
Ausnahme der Waaren von Schildpatt: 
a) Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke 
oder Gerberlohe; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe 
als Brennmaterial) 
b) Bau= und Nutzholz aller Art, auch eesägt doer 
auf andere Weise vorgearbeitet, ingleichen 
andere vegetabilische und animalische Schnitz= 
stoffe, nicht besonders genannt . 
e)GroberoheungefarbteBottcher- Drechsler- 
Tischler- und bloß gehobelte Holzwaaren und 
Wagnerarbeiten; grobe Böttcherwaaren mit 
eisernen Reifen, gebrauchte; Besen von Rei— 
sig; grobe Korbflechterwaaren; Hornplatten 
und rohe, bloß geschnittene Knochenplatten 
EIEIIIIIIX 
Korkscheiben, Korksohlen, Korkstöpsel; Stuhl— 
rohr, gebeiztes oder gespaltenes 
e) Hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere 
Tischler-, Drechsler= und Böttcherwaaren und 
Wagnerarbeiten, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, 
polirt, oder auch in einzelnen Theilen in Ver- 
bindung mit unedlen Metallen, lohgarem 
Leder oder Fensterglas in seiner natürlichen 
Farbe verarbeitet sind; auch gerissenes Fisch- 
bein . 
DFemeHolzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitz— 
arbeit), feine Korbflechterwaaren, sowie über- 
haupt alle unter c, d unde nicht begriffenen 
  
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 
frei 
  
frei 
15 
  
  
  
  
  
frei 
  
frei 
  
521 
  
 
	        
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