Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Maßstab Abgabensätze Für 
der nach dem nach dem Tara wird vergütet 
+4. Benennung der Gegenstände. Ver 0-Thaler- 521-Gulden- vom Centner 
ollung. Füße Juße Bruttogewicht 
Thlr. Ngr. Fl. Xxr. Pfund. 
13 in Fässern und Kisten. 
4. Kratzen und Kratzenbeschläge Ctr. 6 10 i 30 4 . i d. s 
4 in Ballen. 
e) Wagen und Schlitten: 
1. Eisenbahnfahrzeuge vom 3 
  
  
  
  
Werthzehn Procent 
  
  
  
2. andere Wagen und Schlitten mit Leder- · 
oder Polsterarbeit Stück 50 8730 
d) See= und Flußschiffe: 
1. hölzerne .. .vom 
Werthfüanrocent 
2. eiserne vom s 
  
Werths acht Procent 
Anmerk. zu d, 1 und 2. Die Anker, Anker= und sonstigen 
Ketten, ingleichen alle, nicht zu den gewöhnlichen 
Schiffs- Utensilien gehörige bewegliche Inven- 
tarienstücke, sowie bei den Damnfschiffen die 
Dampfmaschinen, unterliegen den für diese Gegen- 
stände festgesetzten Zollsätzen. 
16 Kalender 
werden nach den, der Stempelabgabe halber ge- 
gebenen besonderen Vorschriften behandelt. 
17 Kautschuck und Guttapercha, sowie Waaren 
daraus: 
a)) Kautschuck in der ursprünglichen Form von 
Schuhen, Flaschen 2c.; Guttapercha, roh, un- 
gereinigt oder gereinitt frei frei 
b)) Kautschuckfäden außer Verbindung mit anderen 
Materialien, oder mit baumwollenem, leine- 
nem oder wollenem rohem (nicht gebleichtem 
oder gefärbtem) Garne nur dergestalt umspon- 
nen, umflochten oder umwickelt, daß sie ohne 
  
  
  
  
  
  
  
1865. 25
	        
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