Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Maßstab Abgabensätze Für 
„ der nach dem nach dem Tara wird vergütet 
Benennung der Gegenstände. Ver-30-Thaler-523-Gulden= vom Centner 
bollung. Fuße Fuße Bruttogewicht 
Thlr.] Ngr. Fl.] r. Pfund. 
macherarbeit; Regen= und Sonnenschirme; 
Wachsperlen; ingleichen Waaren aus Gespinn- 
sten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle 
oder anderen Thierhaaren, welche mit anima- 
lischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, un- 
edlen Metallen, Glas, Kautschuck, Guttapercha, 
Leder, Ledertuch (leather cloth), Papier, 
Pappe, Stroh oder Thonwaaren verbunden 
und nicht besonders tarifirt sind, z. B. Kuöpfe 20 in Füssern und Kisten. 
auf Holzformen und dergl. 1 Ctr.5 26 15 10 in Körben- 
21 Leder und Lederwaaren: 
a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend 
unter b genannten; Pergament; Stiefelschäft Ctr. 3 30 
b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch 8 in Fäsfern und Kisten. 
Korduan, Marokin, Saffian und alles ge- 6 in Ballen. 
färbte und lackirte Leder . 1Ctr.8 14 
Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch 
nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegen- und 
Schftell . .. .. 1 Ctr. 15 l 52½ 
) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer= und 
Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus 
lohgarem, lohrothem oder bloß geschwärztem 
Leder, alle diese Waaren auch in Verbindung 
mit anderen Materialien, soweit sie dadurch 
nicht unter Nr. 20 fallen 1 Ctr. 7 13 in Körben. 
  
  
  
  
  
  
Anmerk. zu c. Grobe Schuhmacher= und Täschnerwaaren 
aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Lein- 
wand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem 
unbedrucktem Wachstuch werden wie Waaren aus 
Leder behandelt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
16 in Fässern und Kisten. 
6 in Ballen. 
 
	        
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