Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Ver- 
zollung. 
  
  
  
Abgabensätze 
  
nach dem 
Fuße 
Thlr.] Ngr. 
  
30-Thaler- 
nach dem 
Fuße 
Fl. Xr. 
521-Gulden- 
Für 
Tara wird vergütet 
vom Centner 
Bruttogewicht 
  
32 
  
  
C) Feine, in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, 
Töpfen cc. 
d) Parfümerieen aller Art 
Anmerk. zuc und d. Wenn die Umhüllungen, in welchen 
die Waare eingeht, für sich höher belegt sind, als 
die letztere, so wird dieser höhere Satz erhoben. 
Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, insofern 
sie in einzelnen Vereinsstaaten zum Gebrauche 
im Lande eingeführt werden dürfen, und unter 
Berücksichtigung der besonderen Stempel= und 
Controlvorschriften 
Steine und Steinwaaren: 
a) Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine; 
Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; polirte 
Schieferplatten; Schleif= und Wetzsteine aller 
Art 
b) Edelsteine, auch nachgeahmte, eschliffen, Perlen 
und Korallen ohne Fassung; Waaren aus 
Serpentinstein, Gips und Schwefel 
c) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbind- 
ung mit anderen Materialien, soweit sie da- 
durch nicht unter Nr. 20 fallen 
d) Waaren aus allen anderen Steinen, mit Aus- 
nahme der Statuen: 
1. außer Verbindung mit anderen Materialien 
oder nur in Verbindung mit Holz oder 
Eisen ohne Politur und Lack 
2. in Verbindung mit anderen Materialien, 
auch Meerschaumwaaren, alle diese Waa- 
ren, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen 
— 
  
1 Ctr. 
1Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
6 
2 
3 10 
10 
frei 
15 
  
  
  
  
  
17 30 
"frei 
14 
  
  
  
  
  
Pfund. 
in Kisten. 
16 in Fässern und Kisten. 
16 in Fässern und Kisten.
	        
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