Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Ver-
zollung.
Abgabensätze
nach dem
Fuße
Thlr.] Ngr.
30-Thaler-
nach dem
Fuße
Fl. Xr.
521-Gulden-
Für
Tara wird vergütet
vom Centner
Bruttogewicht
32
C) Feine, in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen,
Töpfen cc.
d) Parfümerieen aller Art
Anmerk. zuc und d. Wenn die Umhüllungen, in welchen
die Waare eingeht, für sich höher belegt sind, als
die letztere, so wird dieser höhere Satz erhoben.
Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, insofern
sie in einzelnen Vereinsstaaten zum Gebrauche
im Lande eingeführt werden dürfen, und unter
Berücksichtigung der besonderen Stempel= und
Controlvorschriften
Steine und Steinwaaren:
a) Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine;
Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; polirte
Schieferplatten; Schleif= und Wetzsteine aller
Art
b) Edelsteine, auch nachgeahmte, eschliffen, Perlen
und Korallen ohne Fassung; Waaren aus
Serpentinstein, Gips und Schwefel
c) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbind-
ung mit anderen Materialien, soweit sie da-
durch nicht unter Nr. 20 fallen
d) Waaren aus allen anderen Steinen, mit Aus-
nahme der Statuen:
1. außer Verbindung mit anderen Materialien
oder nur in Verbindung mit Holz oder
Eisen ohne Politur und Lack
2. in Verbindung mit anderen Materialien,
auch Meerschaumwaaren, alle diese Waa-
ren, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen
—
1 Ctr.
1Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
6
2
3 10
10
frei
15
17 30
"frei
14
Pfund.
in Kisten.
16 in Fässern und Kisten.
16 in Fässern und Kisten.