Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Zoll-Centner: 
28 — 25 Bayerischen Centnern zu 100 Pfunden, 
2 = 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen. 
III. Werden Waaren unter Begleitscheincontrole versandt, oder bedarf es zu dem Waaren- 
verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 Ngr. oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Blei 1 Ngr. oder 31 Kreuzer. 
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen ent- 
halten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. 
IV. a) Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem Netto- 
gewichte erhoben. 
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, 
mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen 
für den Transport verstanden. · 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung wird 
Tara genannt. 
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig ein 
und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist 
das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Nettogewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur 
unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, 
Pappen, Bindfaden und dergleichen) werden bei Ermittelung des Nettogewichts nicht 
in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche 
der Waare beigemischt sein möchten. 
b.) Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben: 
1. von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden 
und fünf und vierzig Kreuzer vom Centner nicht übersteigt; 
2. von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife aus- 
drücklich festgesetzt ist. 
C) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht 
nach dem Bruttogewichte zu erheben ist, wird das Nettogewicht der Verzollung zu 
Grunde gelegt. 
4) Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist Folgendes zu beobachten: 
1. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife bestimmten 
Sätzen berechnet. 
2. Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in ein- 
fache Säcke von Pack= oder Sackleinen gepackt zur Verzollung gestellt, so wird
	        
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