Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Gerichtsstand der Stiftung und des Vereins ist das Königliche Gerichtsamt im Bezirks— 
gerichte Dresden. 
Die Wahl des jedesmaligen Senior ist durch den Familienrath bei jedem Wechsel un— 
verzüglich dem Königlichen Cultusministerium und der vorgenannten Gerichtsbehörde anzuzeigen. 
ꝛc. 2c. 
§55. Der von dem Vereine zu erwählende Cassirer hat sich der Verwaltung des 
Stiftungscapitals zu unterziehen. 
Er hat r2c. 2c. die Außenstände an jährlichen Einkünften beizutreiben und darüber zu 
quittiren, Capitalien unter Berücksichtigung der & 56 getroffenen Bestimmungen auszuleihen 
und zu kündigen, rc. 
56. 2c. 2c. Quittungen über zurückgezahlte Capitalien sind vom Senior und Cassirer 
auszustellen. 
ꝛc. ꝛc. 
  
& 56. Verordnung, 
die Aufhebung der Weinsteuer von inländischem Weine betreffend; 
vom 3. Mai 1865. 
W9##, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 1. 7. 
verordnen unter Bezugnahme auf die von Unseren getreuen Ständen dazu ertheilte Ermächtig- 
ung hierdurch wie folgt: 
& 1. Die Stener von dem im Lande erzeugten, aus Weintrauben gekelterten Weine 
Cvergl. Gesetz, die Branntwein-, Bier-, Wein= und Tabackssteuer betreffend, vom 4. December 
1833, Seite 279 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1833) wird vom 
1. Juli dieses Jahres an nicht weiter erhoben. 
Von diesem Zeitpunkte an treten daher die §& 33 bis mit 45 des Gesetzes vom 4. De- 
cember 1833, ingleichen die, die Weinsteuer von inländischem Weine betreffende Verordnung 
vom 23. September 1834 (Seite 201 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1834). endlich die, die Auslegung des § 45 des Branntwein-, Bier-, Wein= und Tabacks- 
steuergesetzes vom 4. December 1833 betreffende Verordnung vom 17. November 1835 
(Seite 636 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) außer Kraft. 
§&2. Die in die Register der Steuerbehörde eingetragenen Beträge an Weinstener, 
welche am 1. Juli dieses Jahres noch nicht fällig sind, gelangen nicht mehr zur Erhebung. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
	        
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