Bestimmung
wegen Cession
oder Inhibition
der Rente.
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& 17. Die den Wittwen und Waisen der Vereinsmitglieder zu gewährenden Renten
können nicht vor der Verfallzeit cedirt, auch niemals inhibirt oder Gegenstand der Hülfsvoll-
streckung werden.
20 ꝛc
858) Verordnung,
die Ausführung der mit dem Gesammthause Schönburg wegen der in den Schön-
burgischen Receßherrschaften noch nicht zur Ausführung gelangten Gesetze unterm
22. August 1862 abgeschlossenen Uebereinkunft innerhalb des Geschäftskreises des
Ministeriums des Innern und des Cultus und bffentlichen Unterrichts betreffend;
vom 22. Mai 1865.
Zu Ausführung der mit dem Gesammthause Schönburg unterm 22. August 1862 wegen
der in den Schönburgischen Receßherrschaften noch nicht zur Ausführung gelangten Gesetze
getroffenen Uebereinkunft wird im Anschlusse an die in dieser Beziehung bereits ergangene
Verordnung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 6. Mai dieses Jahres, soviel
im Besonderen den Geschäftskreis der Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen
Unterrichts anlangt, mit Allerhöchster Genehmigung andurch Folgendes verordnet:
§ 1. Das Gesetz, die Errichtung von Gewerbegerichten betreffend, vom 15. Octo-
ber 1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 186 1, Seite 22 1 fg.) und die Verord-
nung zu Ausführung dieses Gesetzes vom 29. December 1861 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1862, Seite 5 fg.) treten, beziehendlich mit dem im Pkt. XXI der vor-
gedachten Uebereinkunft vom 22. August 1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1865, Seite 9 8 fg.) sowie in der nachträglichen Erklärung des Gesammthauses Schönburg
zu dieser Uebereinkunft vom 6. Februar 1865 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1865, Seite 104 fg.) enthaltenen Modificationen
den 1. Juni 1865
nunmehr auch in den Schönburgischen Receßherrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein,
Hartenstein und Stein in Kraft.
& 2. Ebenfalls vom 1. Juni 1865 an haben die Bestimmungen in §§ 3, 4, 5, 6,
10, 11, 12 alinea 2 und 13 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes vom
11. August 1855 innerhalb des Geschäftskreises des Ministeriums des Innern 2c. betreffend,
vom 30. September 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1856, Seite 372 fg.)
über die Revision und beziehendlich veränderte Abgrenzung der für einzelne administrative
Zwecke bestehenden Bezirks= und Districtseintheilungen, über die Ausübung der welt-
lichen Kirchen= und Schulinspection in gewissen zusammengesetzten Parochial= und
Schulbezirken und insonderheit über eine entsprechende Einrichtung der städtischen Sicher-
heitspolizeiverwaltung in den genannten Schönburgischen Receßherrschaften in An-
wendung zu gelangen.