Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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— .- 
Zollsätze. 
Benennung der Gegenstände. 1862. 1864. 1865. 1866. 
Thlr. Sr.)Thll. Sgr. Thir. Sgr.Thlr. Sgr. 
—77——————73 
3. Von Thierhaaren, mit Ausnahme der 
Wolle und der Ziegenhaare. 
Rohe, ausgekochte, sortirte, gehechelte, gesottene, ge- 
färbte, auch in Lockenform gelegte Haare Frei 
Gewebe, auch mit anderen Gespinnsten gemischte, so- « 
fern mindestens die ganze Kette oder der ganze 
Einschlag aus diesen Haaren besteht 8 
14 
.Von Baumwolle. 
Baumwolle, rohe Frei 
Watte 1 15 
2 371 1 
Garn, ungemischt oder gemischt mit Wolle oder 
Leinen: 6 
ein= und zweidrähtiges, rohes 2 
3 30 
22 — , gebleichtes und gefärbtes 4 
7 
drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht oder ge- 
färbt 6 . 
10 80 
Waaren aus Baumpwolle, allein oder in Verbindung 
mit Leinen oder Metallfäden, ohne Beimischung 
von Seide, Wolle oder Ziegenhaaren: 
a. rohe (aus rohem Garn verfertigte) und ge— 
bleichte dichte Gewebe, auch appretirt, mit 
Ausschluß der sammetartigen Gewebe. . . . 112 10 
21 17 50
	        
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