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Gest ch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
12. Stück vom Jahre 1865.
64. Verordnung,
die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke betreffend;
vom 30. Mai 1865.
W. Johann, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
220. 1c. 206c.
haben mit Rücksicht darauf, daß nach einer bei Erneuerung des Zollvereinigungsvertrags
getroffenen Vereinbarung ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei oder mit
einer Abgabe von nicht mehr als 15 MNgr. belegt sind, hinsichtlich der in den einzelnen Vereins-
staaten auf die Hervorbringung, die Zubereitung oder den Verbrauch gewisser Gegenstände
gelegten Steuern als inländische angesehen werden sollen, sowie in Erwägung, daß in dem
neuen, mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft tretenden Vereinsgzolltarife Thierfett, unge-
schmolzenes und eingeschmolzenes, für zollfrei erklärt, ausgeschlachtetes Fleischwerk dagegen im
Zolle bis auf 15 Ngr. vom Centner ermäßigt worden ist, der tarifmäßige Eingangszoll sonach
als ein genügendes Aequivalent der Schlachtstener und der Uebergangsabgabe von vereins-
ländischem Fleischwerke nicht mehr angesehen werden kann, beschlossen, künftig von dem in Unseren
Landen verbleibenden vereinsausländischen Fleischwerke dieselbe Verbrauchsabgabe, die auf dem
in= und vereinsländischen Fleischwerke ruht, erheben zu lassen und verordnen demgemäß auf
Grund von § 88 der Verfassungsurkunde wie folgt:
& 1. Vom 1. Juli dieses Jahres an unterliegt das unmittelbar oder unter Zollcontrole
aus dem Vereinsauslande eingeführte, zum Verbrauche innerhalb Landes bestimmte Fleischwerk
der im § 2 näher bezeichneten Art einer Verbrauchsabgabe.
Diese Verbrauchsabgabe kommt, insofern das Fleischwerk nach dem Vereinszolltarife ein-
gangsgollpflichtig ist, neben dem Eingangszolle zur Erhebung.
1865. 57