Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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A 65. Verordnung, 
die Durchfuhr von vereinsländischem Weine und Most durch Vereinsstaaten, 
welche vom Verbrauche dieser Gegenstände eine Abgabe erheben, betreffend; 
vom 3. Juni 1865. 
D. Regierungen der deutschen Zollvereinsstaaten, welche bei Erneuerung der Zollvereinsver- 
träge sich über die Aufhebung der zeither in Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den 
Staaten des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins, Braunschweig, Oldenburg und Luxem- 
burg erhobenen Uebergangsabgabe von vereinsländischem Weine und Traubenmost sich verstän- 
digt haben, sind gleichzeitig auch über die Controlen übereingekommen, welche bei der Durch- 
fuhr von vereinsländischem Weine und Most durch einen Vereinsstaat, in welchem von dem 
Verbrauche dieser Gegenstände eine Abgabe erhoben wird, zur Sicherung der letzteren ferner 
zulässig sein sollen und wird in dieser Beziehung hiermit Folgendes zur Nachachtung bekannt 
gemacht: 
&1. Sendungen vereinsländischen Weines und Mostes, die durch das Gebiet eines Ver- 
einsstaates, in welchem von dem Verbrauche dieser Gegenstände eine Abgabe erhoben wird, 
nach einem Vereinsstaate erfolgen, in welchem eine Abgabe von denselben nicht zu entrichten 
ist, bedürfen, wenn dieselben mit der Post geschehen, keiner zoll= oder steueramtlichen Be- 
zettelung. . 
6&2. Erfolgen derartige Wein= und Mostsendungen mit anderen Transportmitteln, so 
müssen dieselben auch ferner von einem Uebergangsscheine begleitet sein. Dieser Uebergangs- 
schein wird von den zur Ertheilung solcher Scheine überhaupt befugten Aemtern ausgefertigt, 
jedoch ohne daß es der Vorführung, Revision und Verwiegung der Sendung bedarf, und ohne 
daß die Anlegung des amtlichen Waarenverschlusses erfolgt. Auch bedarf es nicht der Vor- 
führung der Sendung und Visirung des Uebergangsscheins bei den zwischen dem Ausstellungs- 
und Erledigungsamte belegenen Grenzsteuerstellen. 
Die Erledigung des Uebergangsscheins erfolgt von den dazu befugten Aemtern nach Maß- 
gabe der folgenden Vorschriften: 
g3.Gelangt eine Sendung mittelst der Eisenbahn an den Sitz des Erledigungsamts, 
so legt der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung den Uebergangsschein nebst dem bezüglichen 
Eisenbahn-Frachtbriefe dem Erledigungsamte vor, nachdem zuvor von der Güterexpedition der 
Eisenbahnverwaltung die richtige Ankunft der Sendung auf dem Uebergaugsscheine beur- 
kundet ist. 
Das Erledigungsamt vergleicht den Frachtbrief mit dem Uebergangsscheine, giebt den erste- 
ren, im Falle der Uebereinstimmung und nachdem es denselben abgestempelt hat, dem Eisen-
	        
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