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bahn-Bevollmächtigten zurück und erledigt den Uebergangsschein auf Grund der auf demselben
befindlichen Beurkundung der Güterexpedition. Die Eisenbahnverwaltung ist erst nach erfolg-
ter Abstempelung des Frachtbriefs zur Verabfolgung der Sendung an den Adressaten befugt.
In gleicher Weise wird verfahren, wenn die Sendung, für welche der Uebergangsschein
ausgestellt ist, die Eisenbahn an einem Orte verlassen soll, welcher früher oder später erreicht
wird, als der Ort des Erledigungsamts. In diesem Falle ist es nicht erforderlich, daß die
Sendung dem Orte des Erledigungsamts zugeführt, beziehungsweise an demselben abgeladen
werde, und es ist die Eisenbahnverwaltung, auch vor erfolgter Abstempelung des Frachtbriefs,
zur Verabfolgung der Sendung an den Adressaten befugt.
& 4. Gelangt die Sendung zu Wasser an den Sitz des Erledigungsamts, so erfolgt die
Erledigung des Uebergangsscheins, je nach den obwaltenden örtlichen Verhältnissen, entweder:
a) auf Grund amtlicher Reoision, welche sich jedoch in der Regel auf die äußere Besich-
tigung der Kolli zu beschränken hat,
oder
b) auf Vorlegung des Uebergangsscheins und Frachtbriefs durch den Waarenführer oder
dessen Bevollmächtigten, sofern von der Hafenpolizeibehörde die richtige Ankunft der
Sendung auf dem Uebergangsscheine beurkundet ist. In diesem Falle wird nach
den Bestimmungen unter Nr. 1 verfahren und es wird der abgestempelte Fracht-
brief dem Waarenführer oder dessen Bevollmächtigten zurückgegeben.
85. Gelangt die Sendung mittelst gewöhnlichen Landfuhrwerks an den Sitz des Erle-
digungsamts, sie mag unterwegs die Eisenbahn= oder Wasserstraße benutzt haben oder nicht,
so erfolgt die Erledigung des Uebergangsscheins auf Grund amtlicher Revision, welche sich je-
doch in der Regel auf die äußere Besichtigung der Kolli zu beschränken hat.
6. Uebergangsscheine für die in §6 2—5 bezeichneten Wein= und Mostsendungen
werden in die vierteljährlichen Nachweisungen über die ausgefertigten und erledigten Ueber-
gangsscheine nicht mehr aufgenommen.
§ 7. Auf Wein= und Mostsendungen, die durch das Gebiet eines Vereinsstaates, in
welchem eine Abgabe erhoben wird, nach einem Vereinsstaate erfolgen, welcher ebenfalls eine
Abgabe erhebt, finden die in § 2—5 getroffenen Bestimmungen, soweit sie das Verfahren
bei Ausfertigung der Uebergangsscheine und die Behandlung der Sendung während des Trans-
ports betreffen, allgemein, soweit sie das Verfahren bei Erledigung der Uebergangsscheine be-
treffen, in dem Falle Anwendung, wenn der Vereinsstaat, nach welchem die Sendung bestimmt
ist, solches anordnet.
#. Die vorstehenden Bestimmungen treten vom 1. Juli dieses Jahres an in Wirk-
samkeit. Sie thun denjenigen Verabredungen keinen Eintrag, durch welche weitergehende