Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Erleichterungen des in Rede stehenden Verkehrs mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse 
festgestellt sind. 
§ 9. Abgaben vom Verbrauche des Weines und Mostes werden dermalen für Rechnung 
des Staates erhoben in: Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen und in der freien 
Stadt Frankfurt a. M. 
Dresden, den 3. Juni 1865. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer. 
  
& 66. Verordnung, 
Erleichterungen im Postverkehre betreffend: 
vom 1. Juni 1865. 
ur Erleichterung des Postverkehrs hat das Finanzministerium auf Grund der Ermächtigung 
im § 63 des Postgesetzes vom 7. Juni 1859 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1859. Seite 99) folgende Bestimmungen getroffen. 
I. 
Waarenproben und Muster. 
#é 1. Das Porto für Waarenproben und Muster wird ohne Unterschied der Ent- 
fernung für je 24 Loth oder einen Bruchtheil davon auf 13) Neugroschen — Drei Pfennige, 
mithin für dergleichen Sendungen 
bis 27 Loth einschließlich, auf 3 Pfennige, 
über 21 * 5 - - „ - 6 * 
— 5 - 74 - - „ z= 9 - 
* 71 * 10 2 - „ -z 12 - 
festgestellt. 
& 2. Für das ermäßigte Porto (6 1) dürfen nur wirkliche Waarenproben und Muster 
versendet werden, d. h. solche, welche an sich keinen eigenen Kaufwerth haben. 
a 3. Das höchste Gewicht der einzelnen Sendung, welche jedoch aus mehreren zu- 
sammengefügten Waarenproben und Mustern bestehen kann, darf 10 Loth nicht übersteigen.
	        
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