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Erleichterungen des in Rede stehenden Verkehrs mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse
festgestellt sind.
§ 9. Abgaben vom Verbrauche des Weines und Mostes werden dermalen für Rechnung
des Staates erhoben in: Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen und in der freien
Stadt Frankfurt a. M.
Dresden, den 3. Juni 1865.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.
& 66. Verordnung,
Erleichterungen im Postverkehre betreffend:
vom 1. Juni 1865.
ur Erleichterung des Postverkehrs hat das Finanzministerium auf Grund der Ermächtigung
im § 63 des Postgesetzes vom 7. Juni 1859 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1859. Seite 99) folgende Bestimmungen getroffen.
I.
Waarenproben und Muster.
#é 1. Das Porto für Waarenproben und Muster wird ohne Unterschied der Ent-
fernung für je 24 Loth oder einen Bruchtheil davon auf 13) Neugroschen — Drei Pfennige,
mithin für dergleichen Sendungen
bis 27 Loth einschließlich, auf 3 Pfennige,
über 21 * 5 - - „ - 6 *
— 5 - 74 - - „ z= 9 -
* 71 * 10 2 - „ -z 12 -
festgestellt.
& 2. Für das ermäßigte Porto (6 1) dürfen nur wirkliche Waarenproben und Muster
versendet werden, d. h. solche, welche an sich keinen eigenen Kaufwerth haben.
a 3. Das höchste Gewicht der einzelnen Sendung, welche jedoch aus mehreren zu-
sammengefügten Waarenproben und Mustern bestehen kann, darf 10 Loth nicht übersteigen.