Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Ver- 
zollung. 
Zollbetrag. 
  
Fl. 
Kr. 
  
33 
  
alle diese Waaren auch in Verbindung mit Holz und Eisen, weder 
gebeizt, lackirt, gefirnißt, gefärbt, noch polirt. Ferner gehören hieher: 
Täschnerwaaren aus lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leder, 
auch in Verbindung mit Schlössern, Schnallen, Ringen u. dergl., insofern 
diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren fallen 
f)0 Waaren aus gemeinem Leder, die nicht unter e begriffen sind, dann Waa- 
ren der Pos. e in anderen als den unter e genannten Verbindungen, in- 
soweit dieselben nicht unter die kurzen Waaren fallen 
8) Alle Waaren aus feinem Leder, dann alle aus Kautschuk und Guttapercha, 
die gemalt, gefärbt, lackirt, mit gepreßten Verzierungen versehen sind, alle 
diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, insoweit sie 
dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen. Hierher gehören auch: 
Jagd= und Reisetaschen und Schuhmacherarbeiten aus Webe= und Wirk- 
waarenn.w .. ..... 
h) Handschuhe (auch blos zugeschnitten oder in Verbindung mit Webe- und 
Wirkwaarn) ·............... 
i) Kürschnerwaaren, fertige, d. i. alle nicht besonders benannte, z. B. über— 
zogene Pelze, Muffe, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter 
und Besätze... . .... .... 
Anmerk. Kleider, die nicht ganz mit Pelz überzogen oder gefüttert sind, werden nicht 
als Kürschnerwaaren, sondern als Kleidungen behandelt. 
X. Bein= und Holz-, Glas-, Stein= und Thonwaaren. 
Bein= und Holzwaaren, d. i. alle Arbeiten aus Bein, Holz oder anderen anima- 
lischen und vegetabilischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Korallen und 
Schildpatt: · 
a) Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler= und Tischlerwaaren aus 
Holz, auch blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, dann grobe 
Maschinen (auch Drehbänke, Mangen, Mühlen, Pressen, Spinnräder 
und Webestühle), grobe Korbflechterwaaren (z. B. Pack-, Trag-, Wagen- 
und Waschkörbe, Fischreußen u. dergl.), Besen aus Reisig, Acker-, Gar- 
ten= und Küchengeräthe. Beispielsweise gehören hierher: Kisten, Tröge, 
  
1 Crr. 
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15 
45 
50 
  
  
  
  
  
 
	        
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