Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Ver- 
zollung. 
Zollbetrag. 
Fl. | Kr. 
  
34 
35 
  
Glas und Glaswaaren: 
a) Spiegelglas, rohes ungeschliffenes, Glasmasse, sowie Glasröhren und Glas- 
stängelchen, ohne Unterschied der Farbe (wie solche zur Perlenbereitung 
und Kunstglasbläserei gebraucht werden), auch Email= und Glasurmasse 
b)) Weißes Hohlglas, ungemustert, ungeschliffen, unabgerieben, ungepreßt, oder 
nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rän- 
dern, ferner Fenster= und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, 
halb= und ganz-weiffy)yy)y)y))) 
C) Glas, gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, mas- 
sives, Glasbehänge zu Kronleuchtern, Glasknöpfe, Glaskorallen, alle diese 
Gegenstände ungefärbt, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen 
d) Glas, farbiges, bemaltes, vergoldetes, versilbertes mit Pasten (Cameen) 
eingelegtes, Glasflüsse, unechte Steine ohne Fassung, dann Spiegelglas, 
geschliffenes, unbelegtes oder belegtes, das Stück nicht über 284 Wiener 
Quadratzeeeeele.. . . ... 
e) Alle Glas- und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, 
insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren und die Waaren der 
Pos. 328 fallen; 
Spiegel, uneingerahmte, deren Glastafeln über 284 Wiener Qua— 
dratzoll das Stück messen, und Spiegel, eingerahmte. . . . . . . .. 
Steinwaaren, d. i. Bildhauer-, Former-, Modelleur-, Steinmetz= und Schmuck- 
arbeiten aus Steinen und nicht gebrannten Erden, Cementen oder Stein- 
gemengen, mit Ausnahme jener aus Bernstein und Gagat: 
a) Statuen aus Steinen (mit Ausnahme jener aus Edel= und Halbedel- 
steinen), in Stücken schwerer als 10 Pfund, ohne Verbindung mit an- 
deren Stoffen, als mit ungebeiztem, ungefärbtem, unpolirtem und unlackirtem 
Holze oder Stangen und Platten aus unedlen Metallen, die weder ver- 
silbert noch vergoldet sind, dann Schusser (Klicker) aus Marmor u. dgl. 
b) Andere Arbeiten aus Steinen (mit Ausnahme jener aus Edel= und Halb- 
edelsteinen), in Stücken schwerer als 10 Pfd., ohne Verbindung mit an- 
deren Stoffen, als mit ungebeiztem, ungefärbtem, unpolirtem und unlackir- 
tem Holze oder Stangen und Platten aus unedlen Metallen, die weder 
  
1 Ctr. 
M 
  
12 
frei 
  
  
  
  
  
75 
50
	        
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