Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

  
— 443 — 
B. 
Zollsätze 
für 
die Einfuhr aus Hesterreich nach dem Zollvereinc. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Ver- 
zollung. 
Abgabensätze 
  
nach dem 
30-Thaler- 
Fuße 
Thlr. Ngr. 
nach dem 
521-Gulden= 
Fuße 
Fl. Kr. 
  
  
  
Abfälle: 
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeil- 
späne); von Glashütten, auch Scherben von Glas= und 
Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Gerbereien das 
Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, 
lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälll 
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; 
Thierflechsen; Treber und Trester; Branntweinspülig; 
Spreu; Kleie; Torf-, Braunkohlen= und Steinkohlenasche; 
Dünger, thierischer, auch getrocknet (Poudrette), ausgelaugte 
Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde 
C)Lumpen aller Art; ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug 
aus Lumpen oder anderen Materialien, für die Papier- 
fabrikation; Papierspäne; Maculatur, beschriebene und be- 
druckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; 
gezupfte Chareere . ... 
d) Münzgekrätz (Silbergekrätz, Goldschmiedegekrätz, Lapellasche); 
Zinngekrätz ..«.. 
  
  
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