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F
Benennung der Gegenstände.
Maßstabt
der
Ver-
zollung.
—.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuße
Thir. Ngr.
nach dem
527-Gulden=
JZuße
Fl. Krr.
12
13
unzubereitete Schmuckfedern; Schreibfedern (Federspulen),
rohe und gezonen
b) Haare, gesponnen; Federn, auch gefärbte, soweit sie nicht
vorstehend unter a begriffen sind, oder zu den Kleidern oder
Putzwaaren gehören; Borsten
Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Leder—
bereitung; rohe behaarte Schaf-, Lamm- und Ziegenfelle;
rohe Hasen= und Kaninchenfelle
Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitz-
stoffe, sowie Waaren daraus, mit Ausnahme der
Waaren von Schildpatt, dann Kohlen und Torf:
à) Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke oder Gerber-
lohe; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial);
Braunkohlen, Torf und Torfkohlen
b.) Bau= und Nutzholz aller Art, auch gesägt oder auf andere
Weise vorgearbeitet; Hobel= und Sägespäne; Hörner, Horn-
spitzen, Hornscheiben und Hornspäne; Knochen, ganz oder
in Stücken, Klauen und Füue ...
J)) Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler= und Tischler-
arbeiten aus Holz, auch bloß gehobelte Holzwaaren und
Wagnerarbeiten; grobe ungefärbte hölzerne Maschinen
(auch Drehbänke, Mangeln, Mühlen, Pressen, Spinnräder
und Webestühle), auch uneingelegte Parquetten, rohe unge-
färbte; grobe Böttcherwaaren mit eisernen Reifen, ge-
brauchte; Besen von Reisig; grobe Korbflechterwaaren
40 Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten, Korkscheiben,
Korksohlen, Korkstöpsel; Stuhlrebr, gebeiztes, gefärbtes oder
gespaltenes
1 Ctr.
1 Ctr.
frei
frei
frei
frei
frei
15
15
J
s
frei
frei
frei
frei
frei
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