Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Ver- 
zollung. 
Abgabensätze 
  
nach dem 
30-Thaler- 
Fuße 
Thlr.] Ngr. 
nach dem 
521-Gulden- 
Fuße 
FrI.#. 
  
23 
24 
25 
26 
  
2)) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, 
mahlen 
Papier und Pappwaaren: 
a) Graues Lösch= und Packpapier, Pappdeckel, Preßspäne, künst- 
liches Pergament; Papier zum Schleifen oder Poliren (auch 
Bimsstein= und Schmirgeltuch); Schieferpaprir 
b)) Ungeleimtes ordinäres (grobes graues, halbweißes und ge- 
färbtes) Papier 
) Alles andere, auch lithographirtes, bedrucktes oder linüürtes, 
zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen r2c. vorge- 
richtetes Papier; Malerpappe; Papiertapeten; Waaren aus 
Papier, Pappe oder Pappmasse (mit Ausnahme der Spiel- 
karten); Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähn- 
lichen Stoffen 
d) Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit 
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kur- 
zen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen 
Parfümerien 
Anmerk. Wenn die inneren Umschließungen, in welchen die Waare eingeht, 
für sich höher belegt sind, als die letztere, so wird dieser höhere 
Satz erhoben. 
Pelzwerk (Kürschnerarbeiten): 
a) Ueberzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, 
Pelzfutter und Besätze u. dal. 
b.)) Fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weißgemachte 
und gefärbte, nicht gefütterte Angora= oder Schaffelle, un- 
gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze . 
Seidenwaaren, gemischte, d. i. Waaren aus Seide oder Floret- 
seide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Wolle, 
jedoch mit Ausnahme der Blonden und Spitzen 
auch ge- 
EEEIIEEIIEEILEEIIEEIIIEIEIIIEIIIIEIIIIEMIIEIIIIIEEIIIIEIEIIIIEIIIE 
erér 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
  
  
I 
frei 
15 
  
  
  
10 
  
22 
  
30 
— — — — 
  
frei 
  
521 
  
50 
38 30 
  
10 30 
52 30 
 
	        
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