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A 76. Verordnung,
die zollfreie Einfuhr von Steinkohlen ꝛc. betreffend;
vom 27. Juni 1865.
Wag# Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
12c. 12c. 2c.
thun hiermit kund und zu wissen:
In dem zwischen den Staaten des Deutschen Zoll= und Handelsvereins und Belgien am
22. Mai dieses Jahres abgeschlossenen, mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft tretenden
Handelsvertrage ist unter Anderem festgesetzt worden, daß Belgische Steinkohlen, Koke und
geformte Kohlen in den Zollverein zollfrei eingelassen werden sollen. Demgemäß wird der in
dem neuen Vereinszolltarife (Seite 1 47 fg. des dießjährigen Gesetz= und Verordnungsblattes)
unter Nr. 34b festgesetzte Eingangszoll für Steinkohlen vom 1. Juli dieses Jahres an für
die Einfuhr aus Belgien und den übrigen, nach den bestehenden Handelsverträgen das Recht
der meistbegünstigten Nation genießenden Staaten aufgehoben. Eines Nachweises über den
Ursprung der Steinkohlen rc. bedarf es nicht.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beigedruckt worden.
So geschehen Dresden, den 27. Juni 1 865.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.
& 77. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Anlegung der Borsdorf-Döbeln-
Meißner Eisenbahn betreffend;
vom 27. Juni 1865.
W Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs und auf Grund der von der
letzten Ständeversammlung in der ständischen Schrift vom 22. August 1864 ertheilten
Ermächtigung, wird von dem Ministerium des Innern wegen der von der Leipzig-Dresdner