Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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A 76. Verordnung, 
die zollfreie Einfuhr von Steinkohlen ꝛc. betreffend; 
vom 27. Juni 1865. 
Wag# Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
12c. 12c. 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
In dem zwischen den Staaten des Deutschen Zoll= und Handelsvereins und Belgien am 
22. Mai dieses Jahres abgeschlossenen, mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft tretenden 
Handelsvertrage ist unter Anderem festgesetzt worden, daß Belgische Steinkohlen, Koke und 
geformte Kohlen in den Zollverein zollfrei eingelassen werden sollen. Demgemäß wird der in 
dem neuen Vereinszolltarife (Seite 1 47 fg. des dießjährigen Gesetz= und Verordnungsblattes) 
unter Nr. 34b festgesetzte Eingangszoll für Steinkohlen vom 1. Juli dieses Jahres an für 
die Einfuhr aus Belgien und den übrigen, nach den bestehenden Handelsverträgen das Recht 
der meistbegünstigten Nation genießenden Staaten aufgehoben. Eines Nachweises über den 
Ursprung der Steinkohlen rc. bedarf es nicht. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beigedruckt worden. 
So geschehen Dresden, den 27. Juni 1 865. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
& 77. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum für Anlegung der Borsdorf-Döbeln- 
Meißner Eisenbahn betreffend; 
vom 27. Juni 1865. 
W Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs und auf Grund der von der 
letzten Ständeversammlung in der ständischen Schrift vom 22. August 1864 ertheilten 
Ermächtigung, wird von dem Ministerium des Innern wegen der von der Leipzig-Dresdner
	        
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