Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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8. Oldenburg, vermöge seines Vertrags mit Preußen vom 31. December 1836 
in Beziehung auf das Fürstenthum Birkenfeld; 
9. Hessen-Homburg, vermöge seines Vertrags mit Preußen vom 5. December 
1840 in Beziehung auf das Oberamt Meisenheim; 
10. Lippe, vermöge seines Vertrags mit Preußen und den übrigen Mitgliedern des 
Zollvereins vom 18. October 1841 in Beziehung auf das Fürstenthum Lippe 
und vermöge seines Vertrags mit Preußen von demselben Tage in Beziehung auf 
die fürstlichen Gebietstheile Lipperode, Cappel und Grevenhagen; 
11. Sachsen-Weimar-Eisenach, vermöge seines Vertrags mit Bayern vom 24. Mai 
1843 in Beziehung auf das Vordergericht Ostheim; 
12. Waldeck und Pyrmont, vermöge seines Vertrags mit Preußen vom 3. Sep- 
tember 1853 in Beziehung auf das Fürstenthum Waldeck und vermöge seines 
Vertrags mit Preußen und den übrigen Mitgliedern des Zollvereins von demselben 
Tage in Beziehung auf das Fürstenthum Pyrmont; 
13. Anhalt, vermöge des Vertrags mit Preußen vom 20. December 1853, die 
Fortdauer des Anschlusses der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Cöthen und Anhalt- 
Bernburg an das Zollsystem Preußens betreffend; 
14. Luxemburg, vermöge seines Vertrags mit Preußen und den übrigen Mitgliedern 
des Zollvereins vom 26./31. December 1853, wegen Fortdauer des Anschlusses 
des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen 
Staaten des Zollvereins; 
15. die freie Hansestadt Bremen, vermöge ihrer Verträge mit Hannover vom 
29. September 185 4 und mit Preußen, Hannover, Kurhessen und den übrigen 
Mitgliedern des Zollvereins vom 26. Januar 1856 in Beziehung auf die in 
diesen Verträgen näher bezeichneten Gebietstheile; 
16. Schaumburg-Lippe, vermöge seines Vertrags mit Hannover vom 2 1. März 1865. 
Sollte einer der vorgedachten Verträge vor oder nach Ausführung des gegenwärtigen Ver- 
trags ablaufen, ohne daß er ausdrücklich oder stillschweigend erneuert würde, so werden sich 
die contrahirenden Regierungen hiervon gegenseitig Mittheilung machen. 
Die Hannover-Braunschweigischen Communion-Besitzungen werden hinsichtlich aller aus 
dem gegenwärtigen Vertrage herrührenden Rechte und Verbindlichkeiten eben so betrachtet, als 
wenn sie einen Theil des Königreichs Hannover bildeten. 
Artikel 3. 
Von dem Gesammtvereine bleiben vorläufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Landes- 
theile der contrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den Ge- 
sammtverein nicht eignen.
	        
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