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8. Oldenburg, vermöge seines Vertrags mit Preußen vom 31. December 1836
in Beziehung auf das Fürstenthum Birkenfeld;
9. Hessen-Homburg, vermöge seines Vertrags mit Preußen vom 5. December
1840 in Beziehung auf das Oberamt Meisenheim;
10. Lippe, vermöge seines Vertrags mit Preußen und den übrigen Mitgliedern des
Zollvereins vom 18. October 1841 in Beziehung auf das Fürstenthum Lippe
und vermöge seines Vertrags mit Preußen von demselben Tage in Beziehung auf
die fürstlichen Gebietstheile Lipperode, Cappel und Grevenhagen;
11. Sachsen-Weimar-Eisenach, vermöge seines Vertrags mit Bayern vom 24. Mai
1843 in Beziehung auf das Vordergericht Ostheim;
12. Waldeck und Pyrmont, vermöge seines Vertrags mit Preußen vom 3. Sep-
tember 1853 in Beziehung auf das Fürstenthum Waldeck und vermöge seines
Vertrags mit Preußen und den übrigen Mitgliedern des Zollvereins von demselben
Tage in Beziehung auf das Fürstenthum Pyrmont;
13. Anhalt, vermöge des Vertrags mit Preußen vom 20. December 1853, die
Fortdauer des Anschlusses der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Cöthen und Anhalt-
Bernburg an das Zollsystem Preußens betreffend;
14. Luxemburg, vermöge seines Vertrags mit Preußen und den übrigen Mitgliedern
des Zollvereins vom 26./31. December 1853, wegen Fortdauer des Anschlusses
des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen
Staaten des Zollvereins;
15. die freie Hansestadt Bremen, vermöge ihrer Verträge mit Hannover vom
29. September 185 4 und mit Preußen, Hannover, Kurhessen und den übrigen
Mitgliedern des Zollvereins vom 26. Januar 1856 in Beziehung auf die in
diesen Verträgen näher bezeichneten Gebietstheile;
16. Schaumburg-Lippe, vermöge seines Vertrags mit Hannover vom 2 1. März 1865.
Sollte einer der vorgedachten Verträge vor oder nach Ausführung des gegenwärtigen Ver-
trags ablaufen, ohne daß er ausdrücklich oder stillschweigend erneuert würde, so werden sich
die contrahirenden Regierungen hiervon gegenseitig Mittheilung machen.
Die Hannover-Braunschweigischen Communion-Besitzungen werden hinsichtlich aller aus
dem gegenwärtigen Vertrage herrührenden Rechte und Verbindlichkeiten eben so betrachtet, als
wenn sie einen Theil des Königreichs Hannover bildeten.
Artikel 3.
Von dem Gesammtvereine bleiben vorläufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Landes-
theile der contrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den Ge-
sammtverein nicht eignen.