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Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon bisher zum Zollvereine gehörigen Staaten
diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleichterten Verkehrs der aus—
geschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständnisse der
Vereinsglieder bewilligt werden. «
Zur Zeit sind vom Gesammtvereine ausgeschlossen:
1. preußische Landestheile, und zwar: die Ortschaften Drenikow, Porep und Suckow, die
Colonie und das Erbpachts-Vorwerk Groß-Menow, die Rittergüter und Dörfer Zettemin mit
Peenwerder, Duckow, Rottmannshagen, Rützenfelde, Karlsruh und Pinnow;
2. hannoversche Landestheile, und zwar: der Hafenort Geestemünde, das Fort Wilhelm
in Bremerhaven, die Elbinseln Altenwerder, Krusenbusch, Finkenwerder, Finkenwerderblumen-
sand, Kattwieck, Hohenschaar, Overhacken, Neuhof und Wilhelmsburg, die Voigtei Kirchwerder
und die Dorfschaft Aumund;
3. badische Landestheile, und zwar: die Insel Reichenau, die Paradieser und Kreuzlinger
Vorstadt von Constanz, der Ort Büsingen, der Bittenharter Hof, die Orte und Höfe Jestetten
mit Flachshof, Gunzenrieder-Hof und Reutehof, Lottstetten mit Balm, Dietenberg, Nack,
Locherhof und Volkenbach, Dettighofen mit Hänserhof, Altenburg, Baltersweil, Berwangen
und Albführenhof bei Weisweil;
4. oldenburgische Landestheile, und zwar: der Hafenort Brake.
Artikel 4.
In den Gebieten der contrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über Ein-
gangs= und Ausgangsabgaben, sowie über die Durchfuhr bestehen, dabei jevoch diejenigen
Modificationen zulässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der
Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden theilnehmenden Staates oder aus
localen Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in
Bezug auf Eingangs= und Ausgangsabgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handels-
verkehr geeigneten Gegenständen solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Er-
hebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht
ausgeschlossen sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig ein-
wirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs= und Ausgangsabgaben und die Orga-
nisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammtvereins, unter Berück-
sichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht
werden.