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2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland
gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zollerhe-
bungs= und Aufsichts= oder Controlbehörden und Zollschutzwachen erforderlich ist,
wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche von der jährlich aufkommenden
und der Gemeinschaft zu berechnenden Bruttoeinnahme an Zollgefällen nach der im
Artikel 22 getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden.
3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer Abgaben
mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürfnissen der
Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse
ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht.
4) Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung allgemeiner Normen die
Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den Zollerhebungs= und Aufsichtsbehörden,
ingleichen bei den Zolldirectionen in möglichste Uebereinstimmung zu bringen.
Die contrahirenden Staaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der bei der Zoll-
verwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die Sicherheit der Cassen-
locale und Geldtransporte in der Art zu haften, daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen
durch Dienstuntreue eines Angestellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits eingezahlter
Gelder entstehen, von derjenigen Regierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche
die entwendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der Revenüen-
theilung dem betreffenden Staate zur Last fallen.
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hallämter oder Packhöfe
einem jeden der contrahirenden Staaten zur Last fallen, bleibt es jedem derselben überlassen,
solche Aemter innerhalb seines Gebiets in beliebiger Zahl zu errichten, so daß in Beziehung
auf deren Competenz und Personalbestellung keine anderen als diejenigen Beschränkungen
eintreten, welche aus der Vereinszollordnung und den bestehenden Instructionen und Ver-
abredungen hervorgehen.
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten zwischen
den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins soll auf
den Brief= und Fahrposten portofrei befördert werden und es ist zur Begründung dieser Porto-
freiheit die Correspondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache“
zu versehen.
Artikel 31.
Die contrahirenden Staaten gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Hauptzollämtern
anderer Vereinsstaaten sowohl an den Grenzen, als im Innern (Hauptsteuerämtern mit
Niederlage) Controleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben und der Neben-
ämter in Beziehung auf das Abfertigungsverfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu
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