Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Artikel 33. 
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Berathung ein 
Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder statt. 
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Genferenzbevollmächtigten aus 
ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den übrigen Bevoll- 
mächtigten zusteht. 
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht auf die Natur 
der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu erwarten ist, verabredet 
werden, wo letztere erfolgen soll. 
Da der Zweck der Berathungen in diesen Versammlungen sich schwer erreichen läßt, wenn 
die Versammlung zu zahlreich wird, und es deshalb wünschenswerth erscheint, daß mehrere 
Vereinsregierungen einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten abordnen, so werden sämmtliche 
Vereinsglieder zu solchen Einrichtungen bereitwilligst die Hand bieten. 
Der Separatartikel 1 4 zum Vertrage vom 2. Januar 1836 wird nicht erneuert. 
Artikel 34. 
Vor die Versammlung der Conferenzbevollmächtigten gehört: 
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf die Aus- 
führung des Grundvertrags und der besonderen Uebereinkünfte, des Zollgesetzes, der 
Zollordnung und Tarife in einem oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, 
und die nicht bereits im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Mi- 
nisterien und obersten Verwaltungsstellen geführten Correspondenz erledigt worden sind; 
b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche Ein- 
nahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden aufgestellten, durch das 
Centralbüreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem gemein- 
samen Interesse angemessenen Prüfung erheischt; 
C) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staatsregierungen 
zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
d) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, des Zolltarifs 
und der Verwaltungsorganisation, welche von einem der contrahirenden Staaten in 
Antrag gebracht werden, überhaupt über die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung 
des gemeinsamen Handels= und Zollsystems. 
Bei der Verhandlung dieser Gegenstände wird die Hauptsorge der Conferenzbevollmächtigten 
dahin gerichtet sein, bei jedem vorkommenden Gegenstande durch eine gründliche und erschöpfende 
Erörterung desselben eine allgemeine Uebereinstimmung herbeizuführen. 
Wird nach einer solchen vorausgegangenen Erörterung, hinsichtlich eines der unter a und 
b aufgeführten Gegenstände, dieser Zweck nicht erreicht, so haben die Bevollmächtigten durch
	        
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