Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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831. Es berechtigen 
5 bis 10 Actien zu 1 Stimme, 
11-- 15 . 2 Stimmen, 
16. 20 3 - 
21 - 25 4 - 
26- 50 - 5 - 
und dann je 20 Actien mehr zu einer Stimme mehr. 
Jeder zur Theilnahme an der Generalversammlung berechtigte Actionär kann sich durch 
einen anderen ebenfalls zur Theilnahme berechtigten Actionär mittels Vollmacht vertreten lassen. 
Jedoch soll kein Actionär, sei es durch Besitz eigener Actien, sei es als Vollmachtträger, 
mehr als 40 Stimmen zusammen in sich vereinigen können. 
Die Vollmachten sind schriftlich beim Directorium einzureichen. 
Mitglieder des Verwaltungsraths und des Directoriums, welche Actien deponirt haben, 
können sich durch den Depositenschein legitimiren. 
Actiencertificate, auf welchen die verfallenen Einzahlungen quittirt sind (§& 7), ersetzen 
bezüglich der Stimmberechtigung die Actien. « 
832JedeGeneralversammlungistinderRegel·(vgl.SZZJohneRücksichtaufdie 
Zahl der darin vertretenen Actien beschlußfähig. 
Bei den Beschlüssen entscheidet die Stimmenmehrheit (vgl. aber § 33), bei Wahlen 
relative Majorität. Bei Stimmengleichheit giebt diejenige des Vorsitzenden oder, insoweit es 
sich um Wahlen handelt, das Loos den Ausschlag. 
33. Beschlüsse, welche auf Abänderung der Statuten, auf Verlängerung der Dauer 
der Gesellschaft über 25 Jahre hinaus, auf Erhöhung des Grundcapitals über 10 Millionen 
Thaler, auf Annahme neuer Geschäftsbranchen (§ 12) oder endlich auf die vor Ablauf der 
statutarisch festgesetzten Zeit zu bewirkende Auflösung der Gesellschaft gerichtet sind, können 
nur mit einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen und wenn der Actienbesitz 
der mitstimmenden Actionäre zusammen wenigstens die. Hälfte des Grundcapitals erreicht, 
gefaßt werden. 
Die Beschlüsse über vorgedachte Gegenstände bedürfen der Genehmigung der Staats- 
regierung. 
634. Haben Beschlüsse über die im §& 33 erwähnten Gegenstände aus dem Grunde 
nicht zu Stande gebracht werden können, weil die erforderliche Zahl von Actien in der General= 
versammlung nicht vertreten war, so wird eine zweite Generalversammlung zu dem nämlichen 
Zwecke binnen vierzehn Tagen zusammenberufen und in dieser entscheidet dann ohne Rücksicht 
auf die Zahl der darin vertretenen Actien eine Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen 
Stimmen.
	        
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