Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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35. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle Actionäxe, auch für die 
nicht erschienenen, verbindlich. 
36. Die Gegenstände, welche vor die Generalversammlung zu bringen sind und nur 
durch dieselbe ihre Erledigung finden können, sind außer den §& 33 gedachten folgende: 
1) der Jahresbericht und der Jahresabschluß sowie die Decharge der Verwaltung, 
2) Beschlußfassung über die Bilanz des abgelaufenen Geschäftsjahrs und Bestimmung 
der an die Actionäre zu vertheilenden Dividende, "“ 
3) Beschlußfassung über sonstige Anträge des Verwaltungsraths und der Actionäre, 
4) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths und Entlassung derselben sowie der 
Directoren. 
Bei den Anträgen Sub 3 ist zwischen denen des Verwaltungsraths und der Actionäre 
zu unterscheiden. Erstere werden ohne Weiteres auf die Tagesordnung gebracht, letztere nur 
dann, wenn sie von mindestens zehn Actionären, deren Actienbesitz ein Nominalcapital von 
50000 Thalern repräsentirt, unterzeichnet und vor Erlaß der Einladung zur Generalversamm- 
lung rechtzeitig so eingebracht sind, daß dieselben nach § 28 noch gehörig bekannt gemacht 
werden können. #6 
In der Generalversammlung ist vor Eröffnung der Discussion eine Frage über die Zu- 
lassung derselben zu stellen und erst, nachdem solche bejaht worden, in die Discussion einzugehen. 
Tit. VIII. 
Rechnungsablage, Dividende und Reservefond. 
& 37. Die Bücher der Bank werden mit dem 31. December jeden Jahres abgeschlossen 
und die Bilanz auf diesen Tag nach den § 19 lit. d angegebenen Grundsätzen von der 
Direction gezogen. Das laufende Jahr, in welches die Eröffnung des Bankbetriebs fällt, 
bildet mit dem nächsten Jahre zusammen das erste Geschäftsjahr. Die Bilanz wird von dem 
Verwaltungsrathe geprüft, welcher darüber der Generalversammlung berichtet und die Fest- 
stellung des Reingewinns und der an die Actionäre zu vertheilenden Dividende sowie die 
Ertheilung der Decharge beantragt. 
Der Ueberschuß der Activa über die Passiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft. Von 
diesem Reingewinne erhalten die Actionäre zunächst bis zu 4 Procent des eingezahlten Actien- 
capitals ungeschmälert. Der Ueberschuß wird wie folgt vertheilt: 
1) Zur Bildung eines Reservefonds werden 15 Procent abgesetzt. 
2) Der Verwaltungsrath erhält eine Tantieme von 6 Procent. 
3) Den Directoren kann durch Beschluß des Verwaltungsraths eine Tantième im Ganzen 
bis zu 3 Procent bewilligt werden. 
4) Der Rest oder 76 resp. 79 Procent werden, soweit die Generalversammlung nichts 
Anderes beschließt, als weitere Dividende unter die Actionäre vertheilt.
	        
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