Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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bewohnten Gebäuden, 
anderen Gebäuden mit weicher Dachung, welche sich auf fremden Grund— 
Getreide= und Heufeimen, stücken befinden 
oder 
  
sonstigen Anhäufungen leicht brennbarer Stoffe, 
sowie von öffentlichen Straßen und Wegen 
a) bei Befeuerung der Locomobile mit Steinkohle oder Koaks mindestens 
« 20 Ellen 
und 
b) bei einer dergleichen mit Holz, Braunkohle oder Torf mindestens 
50 Ellen 
entfernt ist. 
Ist der Abstand ein geringerer, so bedarf es zur Ingebrauchnahme der Locomobile der 
schriftlich erklärten Einwilligung des betheiligten Grundstücksnachbars und beziehendlich der 
betreffenden Straßenpolizeibehörde. 
2) In Gebäuden, worin leicht entzündliche Gegenstände sich befinden, als Scheunen, 
Schuppen, Magazinen und dergleichen, dürfen Locomobilen nicht geheizt und nicht in Betrieb 
genommen werden. 
3) Bei Benutzung einer Locomobile sind in allen Fällen die geeigneten Vorkehrungen 
zur thunlichsten Verhütung von Feuersgefahr zu treffen. Namentlich ist dafür Sorge zu tragen, 
daß ausreichendes Wasser in der Nähe und in Bereitschaft ist, um einen entstehenden Brand 
sofort löschen zu können. 
Bei stürmischem Wetter ist ganz besondere Vorsicht anzuwenden und nach Befinden der 
Betrieb der Locomobile einstweilen ganz auszusetzen. 
4) Nach Beendigung des Gebrauchs der Locomobile darf das Feuer nicht herausgezogen 
werden, sondern ist in anderer, jede Gefahr ausschließender Weise vollständig zu tilgen, ehe die 
Maschine fort= und beziehendlich an den Ort ihrer Aufbewahrung geschafft wird. Letzterer 
muß ein feuersicherer, von brennbaren Gegenständen freier Raum sein und fehlt es an einem 
solchen, so muß die Locomobile an der Betriebsstelle noch 24 Stunden unter gehöriger Be- 
wachung verbleiben. 
5) Die Bedienung der Locomobile während des Betriebs und die Bewachung derselben 
liach dem Gebrauche hat in jedem Falle durch eine mit ihrer Einrichtung vertraute und sonst 
zuverlässige Person zu erfolgen. 
6) Wenn Locomobilen gewerbmäßig, das heißt gegen Entgelt, an Andere zur Benutzung 
auf Zeit überlassen werden, so sind sowohl der Verleiher und in dessen Abwesenheit derjenige, 
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