Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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bisher vierteljährliche Einsendung der gedachten Duplicate, beziehendlich Vacatscheine, all— 
jährlich nur Einmal und zwar am Schlusse des Kalenderjahres und dann auf das ganze 
vorhergegangene Jahr zu bewirken sein soll. 
Hiernach haben sich alle Behörden, die es angeht, gebührend zu achten. 
Bei dieser Gelegenheit wird zugleich berichtigend bemerkt, daß im ersten Alinea des § 7 
des Gesetzes vom 1. December 1864 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1864, 
Seite 40 5) das Citat der §§# 4, 5 und 6 des letzteren zu vertauschen ist mit dem Citate der 
§ 3, 4 und 6 des Gesetzes und daß in § 2 der Ausführungsverordnung vom 1. December 
1864 am Schlusse statt des dort citirten § 15 der § 16 des Gesetzes anzuziehen ist. 
Dresden, am 2 8. Juli 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Pursch. 
  
89. Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Lichtenstein-Callnberg; 
vom 2. August 1865. 
Nechem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §# 14 und 
31 der Statuten des Vorschußvereins zu Lichtenstein-Calluberg enthaltenen Rechtsvergünstig- 
ungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium das Innern diese 
Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2. August 1865. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. 
1 Ministerium des Innern. 
Demuth.
	        
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