607
Befugnisse der Materialisten und Apotheker einerseits und andern
Gewerben andererseits gewerbspolizeiliche Normen statuire
als die richtige nicht anerkannt werden.
Die Begrenzung der dießfallsigen Gewerbsbefugnisse muß
vielmehr den allgemeinen gewerbspolizeilichen Bestimmungen vor-
behalten bleiben.
München, den 28. November 1850.
Staatsministerkum des Handels und der
öffentlichen Arbeiten.
An die k. Regierung von N., K. d. J., also ergangen.
& 296.
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom
16. April 1854, den Giftverkauf betr.
Im Namen Seiner Mgjestät des Königs.
Aus den in nerester Zeit stattgehabten strafgerichtlichen
Untersuchungen wegen Giftmordes wurde wahrgenommen, daß
die Vorschriften der Verordnung vom 17. August 1834 und
27. Jänner 1842 über den Verkauf von Giften und über die
Beschränkungen der Giftabgabe nicht mit jener Strenge einge-
halten werden, welche zur Sicherstellung der Gesundheit und
des Lebens der Bevölkerung und zur Verhinderung verbrecheri-
scher Angriffe hierauf unumgänglich geheischt wird. — Diese
Bestimmungen werden deßhalb in nachstehender Zusammenstel-
lung zum pünktlichsten Vollzuge wiederholt in Erinnerung ge-
bracht.
1) Gifte und drastisch wirkende Stoffe dürfen von den zum
Arzneiwaaren-Berkaufe Berechtigten nur
I. an Aerzte, Apotheker und Materialisten unbedingt,
II. an Künstler, Gewerbleute, Fabrikanten, sowie an Thierärzte
nur insoferne abgegeben werden, als der Abnehmer, welcher
für den Mißbrauch und vermeidbare schädliche Folgen für
ihn und die Seinigen sowie für Andere sowohl an Menschen
als Thieren verantwortlich bleibt, bei Ablangung der unter
Beilage I. Ziff. I. genannten, Arsenik und Mercur ent-
haltenden Körper sich durch einen für den einzelnen
Fall lautenden und bei Ablangung der unter Ziffer II.