Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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B. 
Die unter Nr. 6 12 und 3, Nr. 10 c, Nr. 12 g, Nr. 19 a und b, Nr. 21a1, 
Nr. 27 b, c, 4 und e, Nr. 31 c, Nr. 35 b und c, Nr. 385, c und d und Nr. 40 b 
und c der zweiten Abtheilung des bisherigen, bis mit Ende Juni 1865 in Gültigkeit gestan- 
denen Zolltarifs genannten Artikel sind, ungeachtet sie durch den, mit Verordnung vom 
29. April 1865 publicirten, neuen Vereinszolltarif mit geringeren Zollsätzen, als dem 
unter A bezeichneten Minimalsatze belegt sind, auch fernerhin als Meßgüter anzusehen und 
bleiben als solche contofähig. 
Dresden, den 1 4. August 1865. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
von Schimpff. * 
aser. 
  
& 92. Verordnung, 
die Erpropriation von Eigenthum für Erweiterung des Staatseisenbahnhofs 
bei Zwickau betreffend; 
vom 21. August 1865. 
W Rücksicht auf den sich immer mehr steigernden Steinkohlenvertrieb und auf die Sicher— 
heit des Betriebs, macht sich eine abermalige Erweiterung des Staatseisenbahnhofs bei Zwickau, 
behufs weiterer Vermehrung der Schienengleise, unumgänglich nothwendig. Mit Genehmigung 
des während der dermaligen Abwesenheit Sr. Königlichen Majestät dießfalls beauftragten 
Gesammtministeriums wird daher von dem Ministerium des Innern auf Grund § 2 des 
Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen 
betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 18550, andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes vom 2 1. Juli 1855 sind auf die nach 
Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes zu bewerkstelligende 
Erweiterung des Staatseisenbahnhofs bei Zwickan in Anwendung zu bringen. 
§ 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Bahnhofserweiterung zu beob- 
achtenden Verfahrens, und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der 
Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der-Vollziehungsverord- 
nung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 14. März
	        
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