Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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bewilligt hat, mit der erforderlichen Bestätigung versehen und ist hierüber gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel des Ministeriums des Innern ausgestellt worden. 
Dresden, am 18. September 1865. 
S Minifterium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Pursch. 
Statuten 
der Königlich Sächsischen Invalidenstiftung. 
2c. ꝛc. 
&3. Die von der Stiftung zu gewährenden Unterstützungsgelder können vor ihrer Ver- Epherun der 
fallzeit nicht an Andere abgetreten und nicht mit Beschlag belegt, ebensowenig kann in dieselben 
die Hülfe vollstreckt werden. 
2c. 2c. 
&14.H Die active und passive Vertretung der Invalidenstiftung in allen Rechtsangelegen= Rechtliche 
heiten liegt dem Directorium ob. Vertretung. 
Zur Legitimation desselben genügt allenthalben die Bezugnahme auf die im 8 7 unter # 
vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung des Personalbestands des Directoriums. 
Zur Gültigkeit gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte, dritten Personen gegenüber, 
ist die Mitwirkung des Vorstands, oder dessen Stellvertreters und eines anderen Directorial- 
mitglieds erforderlich. 
In gerichtlichen Streitigkeiten werden für die Stiftung Eide durch zwei Mitglieder des 
Directoriums geleistet und zwar durch den Vorstand oder dessen Stellvertreter und durch den 
Schriftführer. 
20. 2c. 
M 101. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Eisenbahn von Kieritzsch 
nach Borna betreffend; 
vom 19. September 1865. 
  
W Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von der letzten Ständeversammlung in 
der ständischen Schrift vom 22. August 1864 ertheilten Ermächtigung wird von dem Mini- 
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