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bewilligt hat, mit der erforderlichen Bestätigung versehen und ist hierüber gegenwärtiges
Decret
unter Siegel des Ministeriums des Innern ausgestellt worden.
Dresden, am 18. September 1865.
S Minifterium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Pursch.
Statuten
der Königlich Sächsischen Invalidenstiftung.
2c. ꝛc.
&3. Die von der Stiftung zu gewährenden Unterstützungsgelder können vor ihrer Ver- Epherun der
fallzeit nicht an Andere abgetreten und nicht mit Beschlag belegt, ebensowenig kann in dieselben
die Hülfe vollstreckt werden.
2c. 2c.
&14.H Die active und passive Vertretung der Invalidenstiftung in allen Rechtsangelegen= Rechtliche
heiten liegt dem Directorium ob. Vertretung.
Zur Legitimation desselben genügt allenthalben die Bezugnahme auf die im 8 7 unter #
vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung des Personalbestands des Directoriums.
Zur Gültigkeit gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte, dritten Personen gegenüber,
ist die Mitwirkung des Vorstands, oder dessen Stellvertreters und eines anderen Directorial-
mitglieds erforderlich.
In gerichtlichen Streitigkeiten werden für die Stiftung Eide durch zwei Mitglieder des
Directoriums geleistet und zwar durch den Vorstand oder dessen Stellvertreter und durch den
Schriftführer.
20. 2c.
M 101. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Eisenbahn von Kieritzsch
nach Borna betreffend;
vom 19. September 1865.
W Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von der letzten Ständeversammlung in
der ständischen Schrift vom 22. August 1864 ertheilten Ermächtigung wird von dem Mini-
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