Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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18. Die gegen die Rinderpest anzuordnenden Maßregeln werden auf Kosten der Staats- 
casse durchgeführt. Ausgenommen biervon bleiben jedoch 
a) der § 13 der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar 1860 erwähnte Fall, in 
welchem der Contravenient schuldig ist, die Kosten zu tragen; 
b) der durch Desinfection der betreffenden Gebäude und Geräthschaften entstehende Auf- 
wand, welchen wegen jedes einzelnen Gehöftes dessen Besitzer zu bestreiten hat, und 
C)die etwaigen Vergütungen sowohl für die § 10 angegebenen Dienste, als für die in 
Folge von Sperrmaßregeln zur Unterstützung der unter Sperre befindlichen Personen und zur 
Erhaltung ihres Eigenthums erforderlichen Hülfsleistungen und Arbeiten, sowie endlich für 
Verrichtung der am Seuchenorte aufzustellenden Wachen. Diesen Aufwand hat die Gemeinde 
des Seuchenorts und zwar, wenn daselbst ein vom Gemeindeverbande eximirtes Grundstück sich 
befindet, unter antheiliger Zuziehung desselben, aufzubringen. 
Bei solchen eximirten Grundstücken, welche isolirt gelegen sind und nicht zum Complexe 
einer Ortschaft gehören, ist dieser Aufwand von dem Besitzer des Grundstücks zu tragen, wo- 
gegen die § 10 gedachte Verpflichtung in diesem Falle den Bewohnern der nächstgelegenen 
Ortschaft zufällt. 
19. Sollte die Seuche auch die Schafe und Ziegen ergreifen, so haben die vorstehenden 
Bestimmungen analoge Anwendung zu finden. Es bleibt jedoch die § 8 angeordnete Tödtung 
der zur Zeit noch gesunden, aber durch Zusammenstehen verdächtigen Thiere der jedesmaligen 
Erwägung und Anordnung des Seuchencommissars überlassen. 
&20. Alle sonst zur Tilgung der Seuche und Verhütung ihrer Weiterverbreitung den 
Umständen nach nöthigen Maßregeln, wie namentlich Verbot der Viehmärkte am Seuchenorte 
und in der Umgegend, Verlegung öffentlicher Wege 2c., müssen in jedem einzelnen Falle dem 
pflichtmäßigen Ermessen des Seuchencommissars und der Bezirksamtshauptmannschaft anheim 
gestellt werden und sind von der letzteren im Einverständnisse mit dem Seuchencommissar be- 
sonders anzuordnen. 
& 21. Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe & 3 der Allerhöchsten Verordnung 
vom 16. Januar 1860 bestraft. 
Hiernach hat sich Jedermann bis auf Weiteres gebührend zu achten. 
Dresden, den 30. September 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel.
	        
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