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18. Die gegen die Rinderpest anzuordnenden Maßregeln werden auf Kosten der Staats-
casse durchgeführt. Ausgenommen biervon bleiben jedoch
a) der § 13 der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar 1860 erwähnte Fall, in
welchem der Contravenient schuldig ist, die Kosten zu tragen;
b) der durch Desinfection der betreffenden Gebäude und Geräthschaften entstehende Auf-
wand, welchen wegen jedes einzelnen Gehöftes dessen Besitzer zu bestreiten hat, und
C)die etwaigen Vergütungen sowohl für die § 10 angegebenen Dienste, als für die in
Folge von Sperrmaßregeln zur Unterstützung der unter Sperre befindlichen Personen und zur
Erhaltung ihres Eigenthums erforderlichen Hülfsleistungen und Arbeiten, sowie endlich für
Verrichtung der am Seuchenorte aufzustellenden Wachen. Diesen Aufwand hat die Gemeinde
des Seuchenorts und zwar, wenn daselbst ein vom Gemeindeverbande eximirtes Grundstück sich
befindet, unter antheiliger Zuziehung desselben, aufzubringen.
Bei solchen eximirten Grundstücken, welche isolirt gelegen sind und nicht zum Complexe
einer Ortschaft gehören, ist dieser Aufwand von dem Besitzer des Grundstücks zu tragen, wo-
gegen die § 10 gedachte Verpflichtung in diesem Falle den Bewohnern der nächstgelegenen
Ortschaft zufällt.
19. Sollte die Seuche auch die Schafe und Ziegen ergreifen, so haben die vorstehenden
Bestimmungen analoge Anwendung zu finden. Es bleibt jedoch die § 8 angeordnete Tödtung
der zur Zeit noch gesunden, aber durch Zusammenstehen verdächtigen Thiere der jedesmaligen
Erwägung und Anordnung des Seuchencommissars überlassen.
&20. Alle sonst zur Tilgung der Seuche und Verhütung ihrer Weiterverbreitung den
Umständen nach nöthigen Maßregeln, wie namentlich Verbot der Viehmärkte am Seuchenorte
und in der Umgegend, Verlegung öffentlicher Wege 2c., müssen in jedem einzelnen Falle dem
pflichtmäßigen Ermessen des Seuchencommissars und der Bezirksamtshauptmannschaft anheim
gestellt werden und sind von der letzteren im Einverständnisse mit dem Seuchencommissar be-
sonders anzuordnen.
& 21. Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe & 3 der Allerhöchsten Verordnung
vom 16. Januar 1860 bestraft.
Hiernach hat sich Jedermann bis auf Weiteres gebührend zu achten.
Dresden, den 30. September 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.