Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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merken, sondern auch in der linken Spalte durch das unter die römische Ziffer zu schreibende 
Wort: „eisern“ auszuzeichnen. 
& 142. Bei Forderungen, die blos vorgemerkt werden, ist das Wort: „Vorgemerkt"“, 
welches sie vor den förmlich eingetragenen Forderungen kenntlich macht, an den Anfang des 
Eintrags unmittelbar hinter das Datum zu setzen. 
Gelangt eine vorgemerkte Forderung nachher zur förmlichen Eintragung, so wird der des- 
halb zu bewirkende Eintrag, welcher beziehungsweise gefaßt werden kann, in der Spalte links 
unter der Eintragsnummer nicht mit einer römischen Ziffer, sondern nur mit einem ad 
mnumerum (des Vormerkungseintrags) versehen und auf denselben neben dem Vormerk- 
ungseintrage in der Spalte der Anmerkungen mit den Worten: „förmlich eingetragen“ ver- 
wiesen. 
* 143. Wenn der Schuldner, welcher bei einer in das Grund= und Hypothekenbuch 
eingetragenen Forderung sich das Recht vorbehalten hat, eine andere Forderung mit gleichem 
Range auf das Grundstück eintragen zu lassen, von diesem Rechte Gebrauch macht, nachdem 
jene Forderung bereits eingetragen ist, so erhält zwar die sodann später zur Eintragung ge- 
langende andere Forderung diejenige Hypothekennummer, welche in der Zahlenfolge auf sie 
trifft, es ist aber das gleiche Rangverhältniß zwischen ihr und jener früher eingetragenen 
Forderung neben beiden Einträgen in der Spalte der Anmerkungen durch die Worte: 
„gleichen Rang mit Nr.“ (des anderen Eintrags) 
auszudrücken. 
144. Wenn bei einem Grundstücke, welches Mehrere gemeinschaftlich ungetheilt besitzen, 
eine Hypothek nur an dem ideellen Antheile eines einzelnen Mitbesitzers erlangt wird, so ist 
dieses Verhältniß nicht nur im Eintrage der Forderung selbst anzugeben, sondern auch noch 
besonders neben dem Eintrage in der Spalte der Anmerkungen durch die Worte: „haftet nur 
auf einem Antheile“ bemerkbar zu machen. 
* 145. Bei Abtretungen eingetragener Forderungen geschieht die Verweisung auf den 
Abtretungseintrag neben dem ursprünglichen Eintrage der abgetretenen Forderung in der 
Spalte der Anmerkungen durch das Wort: „cedirt". 
Dieses gilt jedoch nur für die erstmalige Abtretung. Bei öfteren Abtretungen der 
nämlichen Forderung wird von einer Abtretung auf die andere verwiesen, so daß bei den 
weiteren Abtretungen die Verweisung auf die neueste Abtretung stets neben dem Eintrage der 
letztvvorhergegangenen Abtretung ihre Stelle erhält und durch die Worte: „weiter cedirt“ aus- 
gedrückt wird. 
Wird nicht die ganze Forderung, sondern nur ein Theil derselben abgetreten, so ist bei 
der Verweisung auf den Abtretungseintrag neben dem früheren Eintrage auch die abgetretene 
Summe zu nennen, so daß die Verweisung z. B. so lautet: „cedirt 1000 Thlr. — —.
	        
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