Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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oder telegraphisch zu derselben gelangen. Den Vorrang hierbei haben jedoch jederzeit die Staats- 
depeschen und nach diesen die dringenden Dienstdepeschen, sowie diejenigen Depeschen, welche 
dringende Maßregeln oder schwere Unfälle auf Eisenbahnen betreffen. 
Art. 14. Für die Ermittelung der Beförderungsgebühren für Depeschen, welche inner— Grundlage der 
halb des Vereinsgebiets verbleiben, wird einerseits die Wortzahl der Depesche, andererseits Tarife. 
die directe Entfernung, auf welcher die Depesche zu befördern ist, zu Grunde Helegt. 
Im Verkehre mit dem Vereinsauslande finden die bezüglichen internationalen Tarifbestimm= 
ungen Anwendung. 
Art. 15. Die Einheit der Beförderungsgebühr bildet je nach der Währung, welche bei Speeielle Tax- 
der Aufgabestation besteht, der Satz von bestimmungen. 
8 Sgr. = 40 Kr. Oesterr. — 28 Kr. Süddeutsch = 0,50 Guld. Niederl. — 
1 franc 
für die einfache Depesche und eine Zone. 
Eine einfache Depesche ist eine solche, welche nicht mehr als 20 Worte enthält. 
Für jede folgenden 10 Worte wird jedesmal die Hilfte der Einheitsgebühr mehr erhoben, 
so daß Depeschen mit 21 bis 30 Worten 12 Sgr., dergleichen mit 31 bis 40 Worten 16 
Sgr. u. s. f. kosten. 
Die Zonen bestimmen sich durch directe Entfernungen (Luftlinien) in der Weise, daß bis 
zu 10 geogr. Meilen eine Zone, über 10 bis 45 Meilen zwei Zonen, über 45 Meilen drei 
Zonen in Berechnung kommen. 
Die nach Maßgabe der Wortzahl für die erste Zone ermittelte Gebühr steigt jedesmal 
um denselben Betrag für jede folgende Zone. 
Die bei der Aufgabe bezahlten Gebühren für die Weiterbeförderung von Depeschen nach 
außerhalb der Telegraphenlinien gelegenen Orten mittelst Expreßboten oder Estafette werden 
der Verwaltung der Adreßstation im Wege directer Abrechnung vergütet. 
Art. 16. Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungsgebühren Gebühren= 
im Voraus zu entrichten, die Weilerbeförderungsgebühren dagegen in der Regel vom Adressaten erhebung. 
zu erheben. Die den Telegraphendienst betreffenden Depeschen allein haben Anspruch auf 
gebührenfreie Beförderung. 
Art. 17. Zur Ermittelung und Ansgleichung der wechselseitigen Zahlungen und For= Abrechnungen 
derungen der einzelnen Verwaltungen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins für Sesthemich 
die gegenseitige Benutzung der Vereinslinien finden nach regelmäßigen Zeitabschnitten Ab- schen Telegrc. 
rechnungen statt. phenvereins. 
Art. 18. Die für die Beförderung telegraphischer Depeschen aufkommenden Telegra= Gegenstand der 
phirungsgebühren fließen in die Vereinscasse und bilden den Gegenstand der Vereinsabrechnung Vereinzabrec 
nach Maßgabe der dießfalls vereinbarten Instruction. us.
	        
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