Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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f) Fürstlich Reußische jüngerer Linie Behörden: 
das Fürstliche Ministerium zu Gera, beziehendlich die Mitglieder dieser Behörde, 
das Fürstliche Landrathsamt 
das Fürstliche Kreisgericht 
die Fürstliche Staatsanwaltschaft 
zu Gera. 
der Stadtrath 1 
88. 
Besondere Staatsdepeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben werden. 
elimmungen Sie müssen als Staatsdepeschen bezeichnet und durch Siegel oder Stempel als solche be- 
depeschen. glaubigt sein. 
69. 
Besondere Bei Privatdepeschen ist die Fassung in Deutscher oder Französischer Sprache Regel. Sie 
ummungen können überdieß in jeder anderen Sprache gefaßt sein, welche den Stationen als zulässig be- 
depeschen. zeichnet ist. 
Die Anwendung der Chiffreschrift ist bei Privatdepeschen gestattet, wenn sie zwischen den 
Stationen zweier Staaten gewechselt werden, welche diese Art der Correspondenz zulassen. 
Depeschen, welche nur Börsenkurse, Waaren, Getreidepreise 2c. enthalten, werden nicht 
als chiffrirte Depeschen angesehen. 
Zu § 9. 
Sämmtlichen Stationen der Königlich Sächsischen Vereins= und Eisenbahn-Betriebstelegraphen ist die 
Ermächtigung ertheilt, auch Depeschen in niederländischer, englischer oder italienischer Sprache anzu- 
nehmen und zu befördern. 
Die Anwendung der Chiffreschrift bei Privatdepeschen ist in Sachsen gestattet. 
Depeschen, welche den in §§ 8 und 9 angegebenen Erfordernissen nicht entsprechen, können zur 
Abänderung oder Erneuerung zurückgegeben werden. 
10. 
Zurückweisung Privatdepeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt, oder aus Rücksichten des öffent- 
von Depeschen. lichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig crachtet wird, werden zurückgewiesen. 
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabe- 
station, beziehungsweise Zwischen= oder Adreßstation, oder dessen Stellvertreter und in weiterer 
Instanz der dieser Station vorgesetzten Centralverwaltung zu, gegen deren Entscheidung ein 
Recurs nicht stattfindet. 
Erfolgt die Zurückweisung einer Depesche nach deren Annahme, so wird dem Absender 
sogleich Nachricht davon gegeben. 
Bei Staatsdepeschen steht den Telegraphenstationen eine Controle der Zulässigkeit des 
Inhalts nicht zu.
	        
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