Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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anerkannt, oder im Auslande vor einem zur Ausstellung von Zeugnissen über das Bekenntniß 
zu einer Urkunde von der sächsischen Staatsregierung ermächtigten Gesandten oder Consul 
anerkannt sein. Alles dieß gilt auch von Vollmachten zur Abgabe solcher Erklärungen, durch 
welche dem Auftraggeber eine Verbindlichkeit auferlegt oder ein Recht desselben aufgegeben, 
beschränkt oder auf einen Anderen übertragen werden soll. 
8 171. Urkunden, welche in einem zum deutschen Bunde gehörigen Staate vor einem 
Gerichte oder einem Notar aufgenommen oder anerkannt worden sind, haben, dafern durch 
Staatsverträge oder Anordnungen des Justizministeriums nicht etwas Anderes bestimmt ist, 
nur dann dieselbe Glaubwürdigkeit wie die vor einem inländischen Gerichte oder einem in— 
ländischen Notar aufgenommenen oder anerkannten Urkunden, wenn von dem Justizministerium 
oder, wo ein solches nicht besteht, von der höchsten Staatsbehörde des Auslandes Unterschrift 
und Siegel des Gerichts oder des Notars sowie die Berechtigung zur Aufnahme derartiger 
Urkunden bestätigt wird. 
172. Urkunden, welche in anderen als zum deutschen Bunde gehörigen Staaten vor 
öffentlichen Beamten oder vor Notaren aufgenommen oder anerkannt wurden, sind, soweit 
durch Staatsverträge oder Anordnungen ves Justizministeriums nicht etwas Anderes bestimmt 
ist, nur dann geeignet, zur Unterlage für Einträge in das Grund= und Hypothekenbuch zu 
dienen, wenn Unterschrift und Siegel der öffentlichen Beamten oder Notare sowie ihre amt- 
liche Berechtigung zur Aufnahme oder Ausfertigung nicht blos von dem Justizministerium 
oder, wo ein solches nicht besteht, von der höchsten Staatsbehörde des Auslandes bestätigt, 
sondern überdieß diese Bestätigung von einem dazu ermächtigten sächsischen Gesandten oder 
sächsischen Consul oder von dem sächsischen Justizministerium beglaubigt wurde. 
*173. Kommt es blos darauf an, daß für denjenigen, in dessen Namen ein Anderer 
auftritt, ein Recht erworben oder erhalten werden soll, so reicht hierzu eine außergerichtliche 
Vollmacht und selbst ein vermutheter Auftrag aus, ohne daß es der Nachbringung einer Voll- 
macht bedarf. Außer denjenigen Personen, welche überhaupt den Rechten nach in vermuthetem 
Auftrage für Andere vor Gericht handeln können, steht in diesen Fällen auch Advocaten die 
Vermuthung erhaltenen Auftrags zur Seite. 
5. Fassung der Einträge in das Grund= und Hypothekenbuch. 
8 174. Einträge in das Grund= und Hypothekenbuch sind vollständig, doch kurz und 
bündig zu fassen und in die ihnen zugewiesenen Stellen des Grund= und Hypothekenbuchs 
einzuschreiben. 
* 175. Jede Seite des Grund= und Hypothekenbuchs wird durch senkrechte Linien in 
drei Spalten von ungleicher Breite abgetheilt, von denen die erste und schmalste zur linken 
Seite für die Nummern der Einträge, die mittlere, breiteste für die Einträge selbst, und die 
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