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Satzungen
der Rätzsch-Stiftung.
2c. rc.
8 27. Die Stiftung wird vor Gericht und sonst von dem Vorsitzenden des Verwalt- Vertretung der
ungsraths vertreten. In gerichtlichen Streitigkeiten werden Eide für die Stiftung durch den ling nach
Vorsitzenden und durch den Schriftführer des Verwaltungsraths geleistet. Die Vertreter der
Stiftung legitimiren sich erforderlichen Falles durch Vorzeigung der nach § 26 über die Con-
stitnirung des Verwaltungsraths im Correspondenzblatte des Königlichen stenographischen
Instituts abgedruckten Bekanntmachung.
2c. 2c.
& 142. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten der astronomischen Gesellschaft in Leipzig;
vom 9. December 1865.
Necheem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 24 der
neuen revidirten Statuten der astronomischen Gesellschaft in Leipzig enthaltene Rechtsver-
günstigung in Betreff der Vorstandsmitglieder durch öffentliche Bekanntmachung zu bewilligen
Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts
im Einverständnisse mit dem Justizministerium diese Statuten nunmehr mit der Wirkung be-
stätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben nachgegangen werden soll.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus-
gefertigt worden.
Dresden, am 9. December 1865.
Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts.
von Falkenstein.
Heymann.
Neue revidirte Statuten
der astronomischen Gesellschaft in Leipzig.
ꝛc. rc.
§ 24. Die Namen der Vorstandsmitglieder sind in der am Sitze der Gesellschaft erschei- Legitimation.
nenden officiellen Zeitung — gegenwärtig der Leipziger Zeitung — bekannt zu machen, die Namen
1865. 100