Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
2. Stück vom Jahre 1865.
& 3. Gesetz,
die Beschlußfassung gewisser juristischer Personen betreffend;
vom 27. Januar 1865.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 20.
haben in Betracht, daß die vollständige Anwendung von § 55 des bürgerlichen Gesetzbuchs
auf alle bereits als juristische Personen bestehenden Vereine zu Schwierigkeiten Anlaß geben
kann, unter Vorbehalt weiterer gesetzlicher Bestimmungen über juristische Personen im All-
gemeinen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch:
Bei Personenvereinen, welche nicht dem öffentlichen Rechte angehören und bei In-
krafttreten des bürgerlichen Gesetzbuchs bereits die Rechte einer juristischen Person haben,
ist zu Fassung gültiger Beschlüsse das Erscheinen der Hälfte aller Mitglieder nicht erforder-
lich, sondern, insofern das Statut nicht etwas Anderes bestimmt, jede gehörig zusammen-
berufene Versammlung auch bei einer geringeren Anzahl erschienener Mitglieder zur Beschluß-
fassung befähigt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Dresden, am 27. Januar 1865.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Dr. Johann Heinrich August von Behr.
1865. 7