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Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) bereits auf sechs Monate abgekürzte
Frist, während welcher Schlachtscheine, dafern solche den Abgabenpflichtigen von einem Steuer-
beamten nicht früher wieder abgefordert werden, aufbewahrt werden sollen, wird zur Erleichter-
ung der Abgabenpflichtigen hierdurch fernerweit auf vier Monate herabgesetzt.
Hiernach haben sich alle Zoll= und Steuerbehörden, sowie alle Betheiligten zu achten.
Dresden, am 20. März 1866.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.
& 45. Verordnung,
die Publication eines Nachtrags zu der zwischen der Königlich Sächsischen und der
Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenach'schen Regierung wegen Leistung gegen-
seitiger Rechtshülfe unter dem 2./31. Januar 1847 getroffenen Uebereinkunft
betreffend;
vom 17. März 1866.
Nadhdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Sachsen-Weimar-
Eisenach'schen Regierung laut der im Nachstehenden abgedruckten Ministerialerklärungen ein
Nachtrag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe unter
dem 2./31. Januar 1847 (Seite 26 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1847) getroffenen Uebereinkunft vereinbart worden ist, so wird diese Vereinbarung mit
Allerhöchster Genehmigung zür allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, den 17. März 1866.
Ministerium der Justiz.
Dr. von Behr.
Rosenberg.
Ministerialerklärung.
Zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Königlich Sächsischen Staatsregierung ist
folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung gegenseitiger Rechts-
hülse unter dem 2/31. Januar 1847 getroffenen Uebereinkunft vereinbart worden.