Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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J. 
Urkunden, welche vor einem Gerichte des einen Staates aufgenommen oder anerkannt 
worden sind, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Legalisirung nicht, 
um in dem anderen Staate als glaubwürdig zu gelten. 
II. 
Urkunden der in Gemäßheit der Notariatsordnung für das Königreich Sachsen vom 
3. Juni 1859*) ernannten Notare, wenn sie mit dem, diesen Notaren verliehenen, das 
Königliche Wappen enthaltenden Amtssiegel versehen sind, sowie, dafern das Institut der 
Notare auch im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach eingeführt werden sollte, auch der 
Großherzoglich Sächsischen Notare, wenn sie mit dem ihnen verliehenen Amtssiegel versehen 
sind, sind den Urkunden der Gerichte gleich zu achten und daher ebenfalls einer Legalisirung 
nicht bedürftig. 
Weimar, 3 1. Januar 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Departement des Großherzogl. Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten. 
gez. Watzdorf. gez. Wintzingerode. 
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Ministerialerklärung. 
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenach'schen 
Regierung ist folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung gegen- 
seitiger Rechtshülfe unter dem 2./31. Jannar 1847 getroffenen Uebereinkunft vereinbart 
worden: 
Departement der Justiz und des Cultus. 
J. 
Urkunden, welche vor einem Gerichte des einen Staates aufgenommen oder anerkannt 
worden sind, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Legalisirung nicht, 
um in dem auderen Staate als glaubwürdig zu gelten. 
II. 
Urkunden der in Gemäßheit der Notariatsordnung für das Königreich Sachsen vom 
3. Juni 1859 ernannten Notare sind, wenn sie mit den diesen Notaren verliehenen, das 
  
*) (Seite 203 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859.)
	        
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