Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

hibition derselben betrifst, die Bestimmungen von §9 36 vergleiche mit § 12 des Gesetzes über 
die Verhältnisse der Civil-Staatsdiener vom 7. März 1835 Anwendung finden sollen. 
2C. 2. 
  
  
  
G48. Deeret 
wegen Bestätigung eines Nachtrags zur Sparcassenordnung der Stadt Tharandt; 
vom 19. März 1866. 
Nacdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die bei §& 27 des 
Nachtrags zu der unterm 2. Januar 186 1 (Seite 6 fg. des Gesetz und Verordnungsblattes 
vom Jahre 18610 bestätigten Sparcassenordnung der Stadt Tharandt vorausgesetzte Rechts. 
vergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diesen Nachtrag mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben 
genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 19. März 1866. 
Ministerium des Junern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demuth 
Nachtrag 
zur Sparcassenordnung der Stadt Tharandt vom 4. Oetober 1860. 
2c. 2c. 
6 27. Die Sparasse ist von der gesetzlichen Verbindlichkeit befreit, die bei ihr verpfän- 
deten Werthpapiere, im Falle zu des Pfandschuldners Vermögen Coneurs eröffnet wird, zur 
Concursmasse abzuliefern, vielmehr kann dieselbe unter allen Umständen mit der Versteigerung 
des Pfandes over dessen Veräußerung nach dem Courswerthe verfahren und hat nur, wenn 
nach Deckung der Ansprüche der Anstalt ein Ueberschuß sich ergiebt, diesen zur Concursmasse 
auszuantworten. 
2c. 2c.
	        
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