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Artikel 1. Der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Ver-
tretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen
andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse am 26. Januar 1856
abgeschlossene Vertrag wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1866 an-
fangend, also bis zum letzten December 1877, aufrecht erhalten.
Für diesen Zeitraum bleibt derselbe mit den dazu gehörigen Uebereinkünften auch ferner,
jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen und zusätzlichen Bestimm-
ungen, in Kraft.
Artikel 2. Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche in Bremen, und die
Bremischen Staatsangehörigen, welche in den Staaten des Zollvereins vorübergehend oder
dauernd sich aufhalten, sollen daselbst in Beziehung auf den Betrieb des Handels die näm-
lichen Rechte genießen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die
Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes.
Artikel 3. Die Verabredung im Artikel 4 des Vertrags vom 26. Januar 1856
unter Nr. 1, nach welcher, unter den in jenem Artikel angegebenen Beschränkungen, hinsichtlich
des Betrags, der Sicherung und der Erhebung der Ein= und Ausgangsabgaben in keinem der
contrahirenden Staaten Erzeugnisse des Gebiets des anderen contrahirenden Theiles ungünstiger
als gleichartige Erzeugnisse irgend eines außerdeutschen Staates behandelt werden dürfen, wird
dahin erweitert, daß die vorbezeichnete Behandlung auch nicht ungünstiger sein darf, als die-
jenige der gleichartigen Erzeugnisse anderer nicht zum Zollvereine gehörender Deutscher Staaten.
Zugleich hat man sich in Beziehung auf die Formalitäten der Zollabfertigung der auf den
Eisenbahnen beförderten Waaren und Effeéten dahin geeinigt, daß bei dem vereinsländischen
Hauptzollamte zu Bremen alle nach den Zollgesetzen zulässigen und namentlich alle diejenigen
Erleichterungen eintreten sollen, welche rücksichtlich der Formalitäten der Zollabfertigung dem
Verkehre auf einer anderen, die Grenze überschreitenden Eisenbahn gewährt sind oder künftig
noch gewährt werden.
Artikel 4. Es sollen
1) eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster dienen und in den Zollverein von
Bremischen Handlungsreisenden oder in Bremen von Handlungsreisenden, die einem
Zollvereinsstaate angehören, eingeführt werden, beiderseits, soweit nöthig, unter den
zur Sicherstellung ihrer Wiederausfuhr oder Niederlegung in einem Packhofe erforder-
lichen Zollförmlichkeiten zeitweise zollfrei zugelassen werden. Diese Förmlichkeiten
werden im gemeinsamen Einverständnisse unter den vertragenden Theilen geregelt.
Ferner wird
2) zur weiteren gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs beiderseits Befreiung von Ein-
gangs= und Ausgangsabgaben zugestanden für Gegenstände, welche, um als Modelle